«1. Auf die Verfassungsgerichtsbeschwerde sei zufolge Nichteinhaltung der Beschwerdefrist nicht einzutreten. 2. Der Verfassungsgerichtsbeschwerde sei keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen beziehungsweise auf die Anordnung des Verfassungsgerichts betreffend Aussetzung der Volksabstimmung vom 26. November 2017 sei zu verzichten. 3. Eventualiter: Die Verfassungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. Unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer.»