dass die dem Kanton zustehende Mehrwertabschöpfung als Direktzahlung eines Infrastrukturbeitrages der Genossenkorporation Buochs rechtswidrig an die Airport-Buochs AG, Buochs NW, umgeleitet würden; dass Gegner der Vorlage in der Abstimmungsbotschaft nicht zu Wort kämen, was eine Verletzung des Gebots der Verhältnismässigkeit darstelle; und, dass der Beschwerdegegner sich bezüglich der Folgen bei einer Ablehnung des Objektkredits in einen diametralen Widerspruch im Vergleich zu Aussagen der Vorgängerregierung aus dem Jahre 2007 setze. C. Mit fristgerecht überbrachter Beschwerdeantwort vom 10. November 2017 beantragte der Beschwerdegegner: