«1. Der Abstimmungstermin, der auf den 26. November 2017 angesetzt ist, sei bis zum Entscheid in der Sache auszusetzen. 2. Es sei die Abstimmungsvorlage samt Abstimmungserläuterungen – also die Abstimmungsbotschaft – zur Überarbeitung an die politischen Instanzen zurückzuweisen und es sei, je nach dannzumaliger Ausgangslage, eine Volksabstimmung anzusetzen. 3. Eventualiter sei das Abstimmungsergebnis der Volksabstimmung vom 26. November 2017 bei einem JA zur Vorlage als ungültig zu erklären und somit der Volksentscheid aufzuheben. [4.] Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons.»