{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2017-11-13", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_16855_2017-11-13.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/16855", "Checksum": "67187da024a0b81c8cd474bfc56e0b29"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["16855"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 13.11.2017 16855"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 13.11.2017 16855"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 13.11.2017 16855"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Volksabstimmung Flugplatzes Buochs"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:34", "Checksum": "c599e0e348a5f9e249c47cd93396150e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 13.11.2017 16855\nRegeste:\nVolksabstimmung Flugplatzes Buochs\n\n - «Pro-Komitee verkennt Fakten» (Ausgabe vom 21. Oktober 2017 S. 22);\n- unbetitelter Leserbrief des Beschwerdeführers 2 (Ausgabe vom 31. Oktober 2017 S. 22);\n- «Fühlen wir uns immer noch rückständig? (Ausgabe vom 4. November 2017 S. 25);\n- je ein unbetitelter Leserbrief des Beschwerdeführers 1 und einer Gemeinderätin (Ausgabe vom\n7. November 2017 S. 22);\n- «Müssen uns nicht erdrücken lassen» (Ausgabe vom 10. November 2017 S. 27).\nZusammenfassend zeigt sich, dass die Nidwaldner Zeitung seit geraumer Zeit ausführlich über\nden Abstimmungsgegenstand berichtet und sowohl befürwortende als auch ablehnende\nLeserbriefe abdruckt.\n\n4.4 (Podiumsveranstaltungen)\nGemäss den Inseraten im Unterwaldner und im Blitz veranstalteten folgende Parteien\nPodiumsdiskussionen mit Pro- und Contra-Referenten, zu der auch Nicht-Parteimitglieder\neingeladen waren:\n\n- CVP Nidwalden (anlässlich der Delegiertenversammlung vom 30. Oktober 2017; vgl. Unterwaldner\n42/2017 vom 18. Oktober 2017);\n- FDP.Die liberalen Nidwalder (anlässlich der Parteiversammlung vom 26. Oktober 2017; vgl.\nUnterwaldner 39/2017 vom 27. September 2017; Unterwaldner 42/2017 vom 18. Oktober 2017);\n- Grüne Nidwalden (öffentliche Veranstaltung vom 31. Oktober 2017; vgl. Blitz 42/2017 vom 19. Oktober\n2017; Blitz 43/2017 vom 26. Oktober 2017);\n- SVP Nidwalden (öffentliche Einladung zur Parolenfassung am 24. Oktober 2017; vgl. Blitz 42/2017 vom\n19. Oktober 2017).\n\nZusätzlich veranstaltete die Nidwaldner Zeitung am Freitag, 10. November 2017, 19.30 Uhr,\nim Gemeindesaal Stansstad eine öffentliche Podiumsdiskussion mit je zwei Vertretern aus\ndem Pro- und dem Contra-Lager, an der 170 Interessierte teilnahmen (vgl. zur Einladung die\nAusgaben vom 4. November 2017 S. 24, 6. November 2017 S. 12 und 10. November 2017\nS. 26, zur zweistündigen Podiumsdiskussion die Ausgabe vom 13. November 2017, S. 12 f.).\n\nGemäss Nidwaldner Zeitung führte auch die Gemeinde Buochs einen Infoabend zu aktuellen\nThemen durch – wozu auch das Flugplatz-Dossier gehörte –, an dem 130 Anwesende\nteilnahmen (Ausgabe vom 6. November 2017 S. 13).\n\nWeiter darf davon ausgegangen werden, dass auch ausserhalb von organisierten\nPodiumsdiskussionen, namentlich im privaten Rahmen, über die Vorlage diskutiert wird.\n\n4.5 (Zwischenfazit)\nEs zeigt sich, dass sowohl in den Printmedien als auch an öffentlich zugänglichen\nPodiumsdiskussionen und im Internet beide Standpunkte hinlänglich wahrgenommen werden\nkönnen.\n5. (Zusammenfassung)\nZusammengefasst ergibt sich, dass die Abstimmungsbotschaft nicht den von Verfassungs\nwegen an sie gerichteten Anforderungen entspricht. Sie verletzt die Gebote der Vollständigkeit\nund der Verhältnismässigkeit. Der Regierungsrat des Kantons Nidwalden hat mit seiner\nAbstimmungsbotschaft zur Volksabstimmung vom 26. November 2017 die durch die\nBundesverfassung geschützte Abstimmungsfreiheit der Nidwaldner Stimmbürger verletzt\n(Art. 34 BV). In diesem Punkt ist die Beschwerde begründet.\n\nIndes sind Abstimmungsbotschaften nur ein (einziges) Informationsmittel im Vorfeld einer\nAbstimmung. Es zeigt sich, dass die Abstimmungsvorlage in den Printmedien und an\nPodiumsdiskussionen breit diskutiert wurde und wird. Dabei kommen genauso befürwortende\nwie ablehnende Stimmen zu Wort. Jeder Stimmberechtigte kann problem- und häufig auch\nkostenlos die jeweiligen Standpunkte mitsamt deren Begründung nachvollziehen und sich im\nInternet weitere Informationen verschaffen. Mithin kann sich der Stimmbürger, dank den ihm\nzur Verfügung stehenden Informationskanälen, frei und nach reiflicher Abwägung eine eigene\nMeinung und einen eigenen Willen bilden. Vor diesem Hintergrund erscheint die\nstreitbefangene Abstimmungsbotschaft lediglich als ein Informationsmittel unter mehreren,\nwodurch die Verletzung der Abstimmungsfreiheit geheilt wird.\n\nDie Abstimmungsfreiheit (Art. 34 BV) ist demnach, bei einer Gesamtwürdigung, nicht\neingeschränkt. Die Abstimmungsvorlage und die Abstimmungsbotschaft sind nicht zur\nÜberarbeitung an die politischen Instanzen zurückzuweisen (Beschwerde, Rechtsbegehren\nZiff. 2). Das Abstimmungsergebnis ist bei einem «Ja» nicht als ungültig zu erklären und der\nVolksentscheid ist nicht präventiv aufzuheben (Rechtsbegehren Ziff. 3).\n\nDie Beschwerde ist somit abzuweisen.\n\n6. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)\n6.1 (Verfahrenskosten)\nIm Verfahren vor dem Verfassungsgericht beträgt die Gebühr Fr. 100.– bis Fr. 5ʻ000.– (Art. 20\nProzesskostengesetz [PKoG; NG 261.2]). Die Gebühren sind innerhalb des vorgegebenen\nRahmens festzusetzen und bemessen sich nach der persönlichen und wirtschaftlichen\nBedeutung der Sache für die Partei, der Schwierigkeit der Sache, dem Umfang der\nProzesshandlungen und nach dem Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung (Art. 2 Abs. 1\nPKoG). Lassen es die Umstände als angezeigt erscheinen, kann die Gebühr ohne Bindung an\nden vorgegebenen Rahmen angemessen herabgesetzt oder ausnahmsweise auf die\nErhebung von Gebühren verzichtet werden (Art. 4 Abs. 1 PKoG).\n\nZwar unterliegen die Beschwerdeführer. In Stimmrechtsangelegenheiten ist jedoch zu\nberücksichtigen, dass sie nicht (nur) als stimmberechtigte Privatpersonen handeln sondern,\ndass ihnen Organstellung zukommt und sie dadurch auch öffentliche Interessen wahrnehmen\n(vgl. oben, E. 1.5). Weiter gilt zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner durch seine\nnicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechende Abstimmungsbotschaft Anlass für\ndie Verfassungsgerichtsbeschwerde gab und somit das Verfahren verursachte. Dies lässt die\nAuferlegung von Verfahrenskosten unbillig erscheinen.\n\nGestützt auf Art. 4 Abs. 1 PKoG werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n"}