{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2017-11-13", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_16855_2017-11-13.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/16855", "Checksum": "67187da024a0b81c8cd474bfc56e0b29"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["16855"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 13.11.2017 16855"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 13.11.2017 16855"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 13.11.2017 16855"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Volksabstimmung Flugplatzes Buochs"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:34", "Checksum": "c599e0e348a5f9e249c47cd93396150e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 13.11.2017 16855\nRegeste:\nVolksabstimmung Flugplatzes Buochs\n\n3.3.5 (Gebot der Verhältnismässigkeit)\nStaatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5\nAbs. 2 BV). Damit Verhältnismässigkeit vorliegt, muss staatliches Handeln kumulativ geeignet,\nerforderlich und zumutbar sein (vgl. statt vieler BENJAMIN SCHINDLER, in: St. Galler Kommentar,\n3. A. 2014, N 47 ff. zu Art. 5 BV; TSCHANNEN / ZIMMERLI / MÜLLER, a.a.O., § 21 N 1 ff.; je mit\nzahlreichen Hinweisen). Da Abstimmungsbotschaften als spezialgesetzliche Realakte sui\ngeneris (oben, E. 1.3.3.3) ebenfalls staatliches Handeln darstellen, haben auch sie\nverhältnismässig zu sein. Sie sind demnach inhaltlich und ihrer Form nach so auszugestalten,\ndass sie geeignet sind, die freie Meinungs- und Willensbildung der Stimmberechtigten zu\nermöglichen. Erfüllt eine Abstimmungsbotschaft alternativ eines der Gebote der Transparenz,\nder Sachlichkeit oder der Vollständigkeit nicht, kann sie als unverhältnismässig betrachtet\nwerden. Dies gilt namentlich, wenn die Darlegungen der einzelnen Auffassungen in einem\nungleichen Verhältnis zueinander stehen. Eigenständigen Charakter erhält das Gebot der\nVerhältnismässigkeit dann, wenn es um den verhältnismässigen Mitteleinsatz geht, wodurch\nes der Durchsetzung der Fairness bzw. der Waffengleichheit dient (SÄGESSER, a.a.O.,\nS. 933 f.).\nZunächst ist festzuhalten, dass die streitbefangene Abstimmungsbotschaft bereits deswegen\ndas Gebot der Verhältnismässigkeit verletzt, weil sie gegen das Gebot der Vollständigkeit\nverstösst: Sie ist nicht geeignet, dem Stimmberechtigten ein vollständiges Bild zu verschaffen,\nweil sie die Ausführungen von wesentlichen Minderheiten nicht gemäss den\nverfassungsrechtlichen Vorgaben berücksichtigt. Jedoch kommt dem Gebot der\nVerhältnismässigkeit im vorliegenden Fall auch selbständiger Charakter zu:\n\nZwar wird in der Abstimmungsbotschaft – wie der Beschwerdegegner zutreffend aufführt – an\ndrei Stellen darauf hingewiesen, dass die Abstimmungsvorlage vom 26. November 2017\nGegner kennt. Diese Passagen befinden sich aber unauffällig im Fliesstext, ohne\nHervorhebung und über die ganze Abstimmungsbotschaft verteilt. Eine eigene Seite mit\ngesammelten gegnerischen Argumenten findet sich nicht. Demgegenüber werden die\nKernbotschaften des Beschwerdegegners («Ziele der Investition», mitsamt vierfacher, mit\nverkürzten Spiegelstrichen versehene Aufzählung) in ungefähr doppelt so grosser, ebenfalls\nserifenloser Schrift, jedoch mit Buchstaben im Fettdruck, mit Einrahmung und auf rotem\nHintergrund gesetzt, genannt. Aufgrund des ansonsten schlichten Layouts der\nAbstimmungsbotschaft fällt diese Gestaltung auf und bindet den Blick; sie entspricht graphisch\nderjenigen der Abstimmungsfrage (wobei selbst diese nicht ausschliesslich im Fettdruck\ngesetzt ist; vgl. dortige S. 3). Die zweifache, typographisch identische Aufführung der\nKernbotschaften rahmt die Ausführungen zum Abstimmungsgegenstand ein, bilden mithin\nbeinahe Vorwort wie Schlusswort der Abstimmungsbotschaft (S. 4, zu Beginn von «Das\nWichtigste in Kürze», und S. 15, am Ende der «Zusammenfassung»). Eine derartige, beinahe\nplakative Hervorhebung in zweifacher Ausführung ist einerseits nicht erforderlich und befindet\nsich andererseits in einem krassen Missverhältnis zu der wenig prominent gesetzten und\ndeskriptiv ausgeführten Minderheitsmeinung der Gegnerschaft.\n\nDie Abstimmungsbotschaft verletzt somit auch das Gebot der Verhältnismässigkeit.\n3.3.6 (Verfassungskonforme Auslegung von Art. 40 WAG)\nWie erwähnt (oben, E. 3.3.4.2), vertritt der Beschwerdegegner den Standpunkt, dass «[a]ls\nAusgangspunkt der Formulierung der Abstimmungsbotschaft […] Art. 40 WAG zu beachten\nund massgebend» sei, und folgert daraus, dass gemäss Wortlaut nur die «Begründung der\nAntragstellerin oder des Antragsstellers sowie die allfällige Stellungnahme des\nRegierungsrates in die Abstimmungsbotschaft aufzunehmen» seien; bei obligatorischen\nVolksabstimmungen entfalle dieser Teil der Abstimmungsbotschaft «logischerweise». Der\nBeschwerdegegner habe «jedoch – über die kantonalen gesetzlichen Vorgaben hinaus – die\nwichtigsten im parlamentarischen Entscheidungsprozess vertretenen Positionen, und somit\nauch die Gegenpositionen, dargelegt» (Beschwerdeantwort, «Zu 3.34» S. 11).\n\nWie aufgezeigt, trifft dies nicht zu. Die Abstimmungsbotschaft genügt weder dem Gebot der\nVollständigkeit noch demjenigen der Verhältnismässigkeit. Zwar ist grundsätzlich Art. 40 WAG\nmassgebend, jedoch nur und insoweit dieser Artikel nicht materiellem\nBundesverfassungsrecht widerspricht (vgl. Art. 49 Abs. 1 BV) oder planwidrige\nUnvollständigkeiten (Lücken) aufweist (vgl. hierzu HÄFELIN ET AL., a.a.O., Rz. 141). Bei rein\ngrammatikalischer Auslegung nennt dessen Abs. 2 nur eines der vier verfassungsrechtlich für\nAbstimmungsbotschaften vorgeschriebenen Gebote, nämlich dasjenige der Sachlichkeit.\nNichtsdestotrotz hat der Beschwerdegegner beim Verfassen einer Abstimmungsbotschaft\nebenso die Gebote der Transparenz, der Vollständigkeit und der Verhältnismässigkeit zu\nbeachten. Mithin ist Art. 40 Abs. 2 WAG nicht grammatikalisch, sondern verfassungskonform\nauszulegen bzw. um die aus dem ungeschriebenen Bundesverfassungsrecht\nentstammenden, weiteren Gebote zu ergänzen (vgl. oben, E. 3.2). Dasselbe gilt für die\nwesentlichen Minderheiten, die in der Abstimmungsbotschaft selbst zu Wort kommen müssen\ndürfen, weswegen auch Art. 40 Abs. 1 Ziff. 4 WAG verfassungskonform auszulegen ist und\nnicht, verfassungswidrig aber wortgetreu, auf einen Antragsteller eingeengt werden darf.\n\n"}