{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2017-11-13", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_16855_2017-11-13.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/16855", "Checksum": "67187da024a0b81c8cd474bfc56e0b29"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["16855"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 13.11.2017 16855"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 13.11.2017 16855"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 13.11.2017 16855"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Volksabstimmung Flugplatzes Buochs"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:34", "Checksum": "c599e0e348a5f9e249c47cd93396150e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 13.11.2017 16855\nRegeste:\nVolksabstimmung Flugplatzes Buochs\n\nAus dem Landratsprotokoll ist ersichtlich (vgl. LRP 2017 S. 1339), dass an der Sitzung des\nLandrats vom 30. August 2017, bei der Schlussabstimmung unter Namensaufruf, alle elf\nMitglieder der Fraktion Grüne-SP die Vorlage ablehnten, gemeinsam mit sieben weiteren\nLandratsmitgliedern, die abweichend zur Mehrheit ihrer jeweiligen Fraktion abstimmten. Sie\nunterlagen einer Mehrheit von 40 Landratsmitgliedern, bei null Enthaltungen. Dies war dem\nBeschwerdegegner im Zeitpunkt der Ausfertigung der Abstimmungsbotschaft bekannt, denn\ner schreibt selbst (dortige S. 3, unter «Abstimmungsfrage»): «Der Landrat hat der Vorlage am\n30. August 2017 mit 40:18 Stimmen zugestimmt und zuhanden der Volksabstimmung\nverabschiedet.» Demnach wäre es dem Beschwerdegegner beispielsweise möglich gewesen,\ndass er wenigstens die unterlegene Fraktion zum Verfassen eines Gegenstandpunktes\neinlädt. Eine Darstellung der Gegenmeinung in der Abstimmungsbotschaft entfällt nur, wenn\nein Geschäft völlig unbestritten ist und sich nirgends eine wesentliche Minderheit finden lässt,\nauch nicht in Form einer wesentlichen ausserparlamentarischen Gruppierung (wie namentlich\nden SBFB oder die IG massvolle Flugplatznutzung; hierzu unten, E. 4.2).\n\nZwar mag es aus dem «Landratsprotokoll […] klar ersichtlich» sein, «dass sich die im\nParlament vertretene Gegnerschaft der Vorlage praktisch ausschliesslich dafür eingesetzt hat,\ndie Vorlage zurückzuweisen und einen Gegenvorschlag auszuarbeiten.» Dies ist jedoch, für\nsich genommen, kein Grund, einer wesentlichen Minderheit – wie namentlich einer Fraktion –\ndie Darstellung ihrer Motive zu verwehren. Es findet sich in der Abstimmungsbotschaft auch\nkein Hinweis, wo genau das besagte Landratsprotokoll zu finden ist. Dieser Hinweis wäre aber\nnotwendig, wobei eine reine Verfügbarkeit auf der kantonalen Homepage nicht genügte,\nsondern ebenfalls eine Bestelladresse anzugeben wäre und der Bezug dieser Protokolle nicht\ndurch übermässige Gebühren vereitelt werden dürfte (vgl. SÄGESSER, a.a.O., S. 933). Doch\nselbst wenn sich in der Abstimmungsbotschaft ein Verweis auf das Landratsprotokoll der\nSitzung vom 30. August 2017 mitsamt Seitenangaben befunden hätte, ist es den\nStimmberechtigten nicht zuzumuten, sich durch Landratsprotokolle durchzuarbeiten, um aus\nden verschiedenen Voten einzelner Landratsmitglieder mögliche Pro- und Contra-\nStandpunkte herauszuschälen, diese einander gegenüberzustellen und anschliessend\ngegeneinander abzuwägen.\n\n3.3.4.3 (Umfang der Ausführungen bezüglich Minderheitsmeinungen)\nEs kann vorliegend offengelassen werden, ob nicht auch der Beschwerdegegner selbst befugt\nwäre, die abweichende Meinung einer wesentlichen Minderheit darzustellen (abwägend\nSÄGESSER, a.a.O., S. 929 f. mit Hinweisen), denn es zeigt sich schon auf rein formaler Ebene,\ndass zwischen dem Umfang der Ausführungen der Minderheitsmeinung einerseits und\ndenjenigen des Beschwerdegegners und der Mehrheit des Landrats andererseits ein\noffensichtliches Missverhältnis herrscht (12 Zeilen Minderheitsmeinung bei 12 Textseiten; vgl.\netwa S. 5 der Abstimmungsbotschaft: Eine Textseite umfasst ca. 40 Zeilen).\n\nDer Umfang der Ausführungen von Minderheitsmeinungen genügt somit nicht den\nbundesverfassungsrechtlichen Vorgaben.\n\n3.3.4.4 (Inhalt der Ausführungen bezüglich Minderheitsmeinungen)\nInhaltlich führt der Beschwerdegegner in der Abstimmungsbotschaft aus, dass die ablehnende\nMinderheit «das Unternehmerrisiko und die fehlende Unabhängigkeit des Kantons bei\npolitischen Entscheiden» angeführt habe. Sie habe sich dafür ausgesprochen, «die\nBeteiligung an der ABAG aufzugeben oder auf höchstens zehn Prozent zu reduzieren. Die\nEinflussnahme des Kantons auf den Flugplatzbetrieb solle über Baurechtsverträge für die\nFlugpiste und den Kontrollturm erfolgen» (Abstimmungsbotschaft, «Das Wichtigste in Kürze»,\nS. 4). Weiter meine die ablehnende Minderheit, dass die «öffentlichen Interessen mittels\nplanungsrechtlichen Vorschriften und mittels vertraglichen Regelungen wahrzunehmen» seien\n(ebd., «Die Vorlage im Detail», S. 12 Ziff. 4) bzw., «dass die Mitbestimmung über\nBaurechtsverträge zu sichern sei und die Beteiligung des Kantons an der Airport Buochs AG\nganz oder zumindest teilweise aufzugeben sei» (ebd., «Zusammenfassung», S. 15). In seiner\nBeschwerdeantwort hingegen stellt sich der Beschwerdegegner auf den Standpunkt, dass sich\ndie «im Parlament vertretene Gegnerschaft der Vorlage praktisch ausschliesslich dafür\neingesetzt hat, die Vorlage zurückzuweisen und einen Gegenvorschlag auszuarbeiten»\n(«Zu 3.34» S. 11).\nEs kann offengelassen werden, ob sich der Beschwerdegegner in seinen Ausführungen selbst\nwiderspricht. Bei weitem bedeutsamer ist, dass die Minderheitsmeinung in der\nAbstimmungsbotschaft nur schematisch und pauschal geschildert wird. Diese deskriptive\nWiedergabe genügt den bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben an die Vollständigkeit nicht,\ndenn der Beschwerdegegner setzt sich in der Abstimmungsbotschaft nicht substantiiert oder\nanalytisch mit den Vorbringen der Gegnerschaft auseinander. Dem Stimmberechtigten bleibt\nunklar, weshalb, d.h. aus welchen Gründen, die Gegnerschaft zu ihrer Meinung gelangt ist.\nDer Stimmberechtigte kann sich somit, gestützt auf die Abstimmungsbotschaft, kein\nausgewogenes Bild vom Abstimmungsgegenstand machen.\n\nDer Inhalt der Ausführungen von Minderheitsmeinungen genügt somit nicht den\nbundesverfassungsrechtlichen Vorgaben.\n\n3.3.4.5 (Zwischenfazit)\nDie Abstimmungsbotschaft bietet kein «umfassendes Bild» (Beschwerdeantwort, «Zu 3.3.1»\nS. 7) der Vorlage. Sie berücksichtigt die Ausführungen wesentlicher Minderheiten nicht\nrechtsgenüglich. Der Beschwerdegegner hat dadurch das Gebot der Vollständigkeit verletzt.\n\n"}