{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2017-11-13", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_16855_2017-11-13.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/16855", "Checksum": "67187da024a0b81c8cd474bfc56e0b29"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["16855"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 13.11.2017 16855"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 13.11.2017 16855"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 13.11.2017 16855"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Volksabstimmung Flugplatzes Buochs"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:34", "Checksum": "c599e0e348a5f9e249c47cd93396150e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 13.11.2017 16855\nRegeste:\nVolksabstimmung Flugplatzes Buochs\n\n3.3.4 (Gebot der Vollständigkeit)\n3.3.4.1 (Verfassungsrechtliche Vorgaben)\nEine Abstimmungsbotschaft entspricht dem Gebot der Vollständigkeit, wenn sie sowohl auf\ndie befürwortenden als auch auf die ablehnenden Gründe einer Vorlage hinweist und alle für\nden Entscheid der Stimmberechtigten wesentlichen Elemente beinhaltet. Vollständigkeit\nbedeutet hierbei auch, dass in der Abstimmungsbotschaft nicht nur das Ergebnis der\nparlamentarischen Verhandlungen und damit die Haltung der politischen Mehrheit, sondern\nauch die Argumente wesentlicher Minderheiten dargelegt werden, was folgerichtig in diversen\nKantonen auch materiellrechtlich verankert wurde. Dies gilt für sämtliche Vorlagen,\nunabhängig davon, ob die Abstimmung aufgrund eines obligatorischen, eines fakultativen oder\neines Behördenreferendums stattfindet. Zu den wesentlichen Minderheiten gehören zunächst\ndie parlamentarischen Minderheiten, die sich in den einschlägigen Ratsverhandlungen\nsubstantiell zur Sache äusserten und ihre abweichende Auffassung klar darlegten. Dabei\nkommt es nicht auf deren zahlenmässige Grösse an, sondern vielmehr ist die Bedeutung der\ngegen eine Vorlage vorgebrachten Einwendungen ausschlaggebend. Weiter zählen zu den\nwesentlichen Minderheiten Urheberkomitees von Initiativen und Referenden und ebenfalls\nausserparlamentarische Gruppierungen, sofern sie sich regelmässig und aktiv am politischen\nLeben beteiligen und vor der betreffenden Abstimmung öffentlich in Erscheinung treten\n(BGE 130 I 290 E. 3.2 S. 294 f.; SÄGESSER, a.a.O., S. 927 ff. mit zahlreichen Hinweisen; vgl.\nzu den kantonalrechtlichen Bestimmungen bezüglich wesentlicher Minderheitsmeinungen\nebenfalls TONGENDORFF, a.a.O., S. 941 ff.).\nBezüglich des Umfangs, der der Haltung wesentlicher Minderheiten in der\nAbstimmungsbotschaft einzuräumen ist, ist eine Einzelfallabwägung vorzunehmen. Zwar\nmuss eine wesentliche Minderheit nicht über exakt denselben Raum zur Darlegung ihrer\nAnsicht verfügen wie jene Behörde, die die Abstimmungsbotschaft verfasst. Allerdings darf\nzwischen dem Umfang der Darlegungen der politischen Mehrheit und jener von Minderheiten\nkein offensichtliches Missverhältnis bestehen. Je mehr und je gewichtiger die Einwendungen\nvon politischen Minderheiten sind, desto mehr Raum ist zur Darlegung zu gewähren. Demnach\nsind die Beweggründe und die Motive der Minderheit für den Umfang ihrer Ausführungen\nmassgebend (SÄGESSER, a.a.O., S. 929 mit weiteren Hinweisen).\n\n3.3.4.2 (Standpunkt des Beschwerdegegners)\nDer Beschwerdegegner führt Folgendes aus (Beschwerdeantwort, «Zu 3.34» S. 11):\n\n«Bestritten, dass die Gegner der Vorlage in der Abstimmungsbotschaft zu wenig zu Wort kommen. Als\nAusgangspunkt der Formulierung der Abstimmungsbotschaft ist Art. 40 WAG zu beachten und massgebend.\nWie bereits unter Ziff. ‹Zu 3.13› erwähnt, sind die Begründung der Antragstellerin oder des Antragsstellers\nsowie die allfällige Stellungnahme des Regierungsrates in die Abstimmungsbotschaft aufzunehmen.\nNachdem bei dieser Vorlage die obligatorische Volksabstimmung stattzufinden hat, gibt es\nkonsequenterweise keine formierte Gegnerschaft in der Form eines Referendumskomitees. Dieser Teil des\nInhalts in der Abstimmungsbotschaft entfällt logischerweise. Die Darlegungen der Gegnerschaft der Vorlage\nsind somit bei dieser Ausgangslage gar nicht in die Abstimmungsbotschaft aufzunehmen. Diese Darlegungen\nsind in der öffentlichen politischen Diskussion zu tätigen. Wie bereits unter Ziff. ‹Zu 3.13› erwähnt, hat der\nRegierungsrat jedoch – über die kantonalen gesetzlichen Vorgaben hinaus – die wichtigsten im\nparlamentarischen Entscheidungsprozess vertretenen Positionen, und somit auch die Gegenpositionen,\ndargelegt.\nGemäss dem Landratsprotokoll ist klar ersichtlich, dass sich die im Parlament vertretene Gegnerschaft der\nVorlage praktisch ausschliesslich dafür eingesetzt hat, die Vorlage zurückzuweisen und einen\nGegenvorschlag auszuarbeiten. Der Landrat hat jedoch diese Anträge abgelehnt, allerdings im Rahmen der\nDetailberatung die Vorlage des Regierungsrates noch ergänzt mit der neuen Ziff. 4, wonach der Objektkredit\nunter der Auflage der vereinbarten Höchstgrenze von 20ʻ000 Flugbewegungen je Jahr erfolgt.»\n\nDiesen Ausführungen kann in mehrfacher Hinsicht nicht gefolgt werden: Die freie Meinungsund Willensbildung der Stimmbürger wird durch Art. 34 Abs. 2 BV geschützt. Eine\nAbstimmungsbotschaft ist nicht Selbstzweck, sondern sie dient dieser Willensbildung.\nGegnerische Meinungen sind zwar durchaus auch «in der öffentlichen politischen Diskussion\nzu tätigen», sie haben aber genauso ihren Platz in der Abstimmungsbotschaft. Entgegen der\nbeschwerdegegnerischen Auffassung kann es dem Stimmbürger nicht im Sinne einer\nRechtspflicht aufgezwungen werden, weiteren Standpunkten nachzuforschen (vgl. oben,\nE. 1.4.2.3).\n\nZwar wird im Regelfall ein Antragsteller oder ein Referendumskomitee bestehen, der oder das\neine bestimmte (Minderheits-) Meinung vertritt, und dementsprechend einen Teil der\nAbstimmungsbotschaft für seinen Standpunkt beanspruchen. Bei verfassungskonformer\nAuslegung von Art. 40 Abs. 1 Ziff. 4 WAG ergibt sich jedoch im Lichte von Art. 34 Abs. 2 BV,\ndass der Beschwerdegegner beim Fehlen eines Antragstellers oder eines\nReferendumskomitees andere Gruppierungen zur Stellungnahme einzuladen hat, damit in\neiner Abstimmungsbotschaft beide Seiten zu Wort kommen können. Daran ändert sich nichts,\nwenn eine Vorlage der obligatorischen Volksabstimmung untersteht.\n\n"}