{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2017-11-13", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_16855_2017-11-13.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/16855", "Checksum": "67187da024a0b81c8cd474bfc56e0b29"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["16855"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 13.11.2017 16855"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 13.11.2017 16855"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 13.11.2017 16855"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Volksabstimmung Flugplatzes Buochs"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:34", "Checksum": "c599e0e348a5f9e249c47cd93396150e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 13.11.2017 16855\nRegeste:\nVolksabstimmung Flugplatzes Buochs\n\n3.3.2 (Gebot der Transparenz)\nDas Gebot der Transparenz besagt, dass Abstimmungsbotschaften als solche erkennbar sein\nund sich von privaten Publikationen unterscheiden müssen. Sie dürfen sich nicht von der für\nandere amtliche Drucksachen üblichen Form entfernen. Weiter ist die Herkunft von\nInformationen offenzulegen. Die Argumentation wesentlicher Minderheiten ist klar zu\nbezeichnen, sodass sich eine Unterscheidung zu den Darlegungen von Parlamentsmehrheit\nund Regierung ergibt (SÄGESSER, a.a.O., S. 933 mit Hinweisen).\n\nDie streitbefangene Abstimmungsbotschaft ist ohne weiteres als amtliche Drucksache\nerkennbar und legt, inhaltlich, die Herkunft ihrer Informationen offen. Dies ist zwischen den\nParteien grundsätzlich nicht strittig.\n\nDie Abstimmungsbotschaft erfüllt somit das Gebot der Transparenz.\n3.3.3 (Gebot der Sachlichkeit)\n3.3.3.1 (Sachlichkeit hinsichtlich der Form der Abstimmungsbotschaft)\nBezüglich der Form dürfen Abstimmungsbotschaften lesefreundlich ausgestaltet und Tabellen\noder, bei Planungsvorlagen, planerische Darstellungen aufweisen; gesamthaft haben sie\njedoch in erster Linie auf der rationalen, inhaltlich-informativen Ebene zu verbleiben und dürfen\nweder als Marketing-Instrument verwendet noch vornehmlich auf der emotionalen Ebene\nargumentieren. Verletzt ist die formale Sachlichkeit, wenn Werbungen, Verweise auf\nsachfremde Geschäfte oder tendenziöse Bilder verwendet werden (SÄGESSER, a.a.O.,\nS. 932 f. mit weiteren Hinweisen).\n\nDie Abstimmungsbotschaft enthält einen Plan der «Bestvariante Süd 2a» mitsamt Legende\n(S. 9) sowie zwei tabellarische Darstellungen betreffend die «Gesamtübersicht über die\nnotwendigen Investitionen» (S. 10) und die Planerfolgsrechnung (S. 11). Sowohl der Plan als\nauch die beiden tabellarischen Darstellungen erscheinen prima facie zweckmässig. Die\ninhaltlichen Rügen der Beschwerdeführer bezüglich der Planerfolgsrechnung (Beschwerde,\nZiff. 3.32 S. 11 ff.) sind für das Verfassungsgericht ebenso unbeachtlich wie die\ndiesbezüglichen Einlassungen des Beschwerdegegners (Beschwerdeantwort, «Zu 3.32»\nS. 8 ff.; hierzu oben, E. 1.2 in fine).\n\nDie Abstimmungsbotschaft erfüllt somit das Gebot der formalen Sachlichkeit.\n\n3.3.3.2 (Sachlichkeit hinsichtlich des Inhalts der Abstimmungsbotschaft)\nBezüglich des Inhalts bezwecken Abstimmungsbotschaften grundsätzlich, reine Fakten zu\nvermitteln und verschiedene Standpunkte neutral darzulegen, damit sich die\nStimmberechtigten mit dem Gegenstand der Vorlage vertraut machen können. Die Behörde\nist bei Abstimmungen zwar, im Gegensatz zu Wahlen, nicht zur strikten Neutralität verpflichtet,\nwomit sie eine Abstimmungsempfehlung abgeben und die Stimmberechtigten argumentativ\nüberzeugen darf. Jedoch darf sie die Stimmberechtigten nicht mit undifferenzierten,\neinseitigen, tendenziösen oder unvollständigen Argumenten zu überreden suchen. Eine\ngewisse Überspitzung in der Argumentation ist zulässig, sofern dadurch Aussagen nicht\nunwahr oder unsachlich werden. Nicht erlaubt ist hingegen, wichtige Elemente zu\nunterdrücken, für die Meinungsbildung bedeutsame Gegebenheiten zu verschweigen oder\nArgumente gegnerischer Komitees falsch wiederzugeben (BGE 139 I 2 E. 6.2 S. 14; 130 I 290\nE. 3.2 S. 294; SÄGESSER, a.a.O., S. 931 f.; vgl. auch HÄFELIN ET AL., a.a.O., Rz. 1393).\nDas Verfassungsgericht erlegt sich grosse Zurückhaltung bei der Wertung politischer\nStandpunkte auf (oben, E. 1.2). Es greift vornehmlich erst ein, wenn sich in einer\nAbstimmungsbotschaft offensichtliche, d.h. für einen durchschnittlich informierten\nStimmbürger leicht erkennbare, Unwahrheiten oder Unsachlichkeiten befinden. Dies ist\nvorliegend nicht der Fall und wird von den Beschwerdeführern auch nicht rechtsgenüglich\nbelegt. Der Beschwerdegegner ist nicht zur strikten Neutralität verpflichtet, sondern es ist ihm\nerlaubt, seinen Standpunkt zu vertreten und gegebenenfalls leicht zu überspitzen. Deswegen\nsind einerseits die Passage «Es zeigt sich in aller Deutlichkeit: […]» und andererseits die\nFormulierungen «tragfähige und nachhaltige Lösung», «die heutigen, bewährten\nBeteiligungsverhältnisse» und «Beibehaltung der erfolgreichen und bewährten\nBeteiligungsverhältnisse» (alle S. 5 der Abstimmungsbotschaft) zulässig.\n\nDie Abstimmungsbotschaft verletzt nicht das Gebot der inhaltlichen Sachlichkeit.\n\n"}