{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2017-11-13", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_16855_2017-11-13.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/16855", "Checksum": "67187da024a0b81c8cd474bfc56e0b29"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["16855"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 13.11.2017 16855"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 13.11.2017 16855"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 13.11.2017 16855"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Volksabstimmung Flugplatzes Buochs"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:34", "Checksum": "c599e0e348a5f9e249c47cd93396150e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 13.11.2017 16855\nRegeste:\nVolksabstimmung Flugplatzes Buochs\n\nBei Sachvorlagen kommt der Behörde – anders als bei Wahlen – zudem eine gewisse\nBeratungsfunktion zu. In Einzelfällen kann sich aus Art. 34 Abs. 2 BV daher sogar eine\nInformationspflicht der Behörden ergeben. Abstimmungsbotschaften sollen hierbei den\nStimmberechtigten erleichtern, sich zuverlässig eine eigene Meinung und einen eigenen\nWillen bilden zu können, weswegen sie unter dem Gesichtswinkel der Abstimmungsfreiheit\ngrundsätzlich zulässig sind (BGE 143 I 78 E. 4.4 S. 82; 129 I 232 E. 4.2.1 S. 244; MÜLLER /\nSCHEFER, a.a.O., S. 614 und 617; TÖNDURY, a.a.O., S. 344). Die Behörde muss dabei zwar\nnicht neutral, wohl aber sachlich sein. So ist es prinzipiell nicht zu beanstanden, wenn\nSchilderungen auf gewisse (ausgewiesene) Wertungen abstellen und einen positiven Unterton\naufweisen, denn dies ist tendenziell jeder Wiedergabe von Vorlagen des Gesetzgebers eigen.\nMassgeblich ist, dass diese Teile sachlich gehalten sind und die Stimmberechtigten nicht in\neinseitiger Weise beeinflussen (BGE 139 I 2 E. 6.2 S. 14; 138 I 61 E. 6.2 S. 83; BGer\n1C_412/2007 vom 18. Juli 2008 E. 5.1; TÖNDURY, a.a.O., S. 344).\n\n3. (Abstimmungsbotschaft zur Volksabstimmung vom 26. November 2017)\n3.1 (Standpunkte der Parteien)\nDie Beschwerdeführer rügen, dass die beschwerdegegnerische Abstimmungsbotschaft\nwesentliche Informationen unterdrücke und die Gebote der Sachlichkeit und der\nVerhältnismässigkeit verletze. Insbesondere seien die von der beschwerdegegnerischen\nAuffassung abweichende Minderheitsmeinungen «nur gerade mit 12 Zeilen in der\nAbstimmungsbotschaft erwähnt» worden (Beschwerde, Ziff. 3.32 ff. S. 11 ff.).\n\nDem entgegnet der Beschwerdegegner, dass die wesentlichen Sachinformationen und auch\ndie Haltung des Parlaments in der Abstimmungsbotschaft abgebildet seien. Es liege keine\nunzulässige Beeinflussung der Meinungsbildung vor. Auf S. 9 der Abstimmungsbotschaft\nwerde ausdrücklich auf die kantonale Homepage verwiesen, auf der weitere Informationen im\nZusammenhang mit den laufenden Verfahren auffindbar seien. Zudem sei die\n«Minderheitenmeinung im Landrat […] in drei unterschiedlichen Passagen (Seiten 4, 12 und\n15) aufgeführt, wobei diese Ausführungen sowohl in der Rubrik ‹Das Wichtigste in Kürze› als\nauch in der Rubrik ‹Zusammenfassung› enthalten» seien. Gesamthaft vermittle die\nAbstimmungsbotschaft «ein umfassendes Bild über die Vorlage» (Beschwerdeantwort,\n«Zu 3.12» ff. S. 5 ff.).\n\n3.2 (Anforderungen an Abstimmungsbotschaften im Allgemeinen)\nFrühestens vier und spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag ist den\nStimmberechtigten durch die Gemeinde folgendes Stimmaterial zuzustellen: Der\nStimmrechtsausweis, das Stimmcouvert, der Stimmzettel und, bei Erlassen und\nSachgeschäften, der Wortlaut der Vorlage, die Begründung des Antragstellers sowie die\nallfällige Stellungnahme des Regierungsrates (Art. 40 Abs. 1, Ingress und Ziff. 1–4 WAG). Zu\nden Anforderungen an die Begründung und die Stellungnahme ist gesetzlich nur geregelt,\ndass sie «kurz und sachlich sein [müssen]» (Art. 40 Abs. 2 WAG). Damit hält sich die\nNidwaldner Gesetzgebung kürzer als diejenige anderer Kantone (vgl. hierzu die Übersicht bei\nMARIUS TONGENDORFF, Amtliche Abstimmungserläuterungen: Übersicht über die\nRechtsgrundlagen in Bund, Kantonen und ausgewählten Gemeinden, in: AJP 7/2014, S. 941–\n945). Nichtsdestotrotz gehört zum ungeschriebenen Bundesverfassungsrecht, dass\nAbstimmungsbotschaften kumulativ den Geboten der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der\nTransparenz und der Verhältnismässigkeit genügen müssen. Diese Gebote gelten für alle\nBehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden (SÄGESSER, a.a.O., S. 939; vgl. auch\nBGE 139 I 2 E. 6.2 S. 14; 138 I 61 E. 6.2 S. 83).\n\n3.3 (Die streitbefangene Abstimmungsbotschaft)\n3.3.1 (Thematisierung der Gegenmeinung in der Abstimmungsbotschaft)\nZu der Gegnerschaft der Vorlage, die am 26. November 2017 zur Abstimmung gelangt, führt\nder Beschwerdegegner in der Abstimmungsbotschaft Folgendes aus:\n\n- «Im Landrat wurde der Objektkredit intensiv diskutiert. Die ablehnende Minderheit führte das\nUnternehmerrisiko und die fehlende Unabhängigkeit des Kantons bei politischen Entscheiden an. Sie\nsprach sich dafür aus, die Beteiligung an der ABAG aufzugeben oder auf höchstens zehn Prozent zu\nreduzieren. Die Einflussnahme des Kantons auf den Flugplatzbetrieb solle über Baurechtsverträge für\ndie Flugpiste und den Kontrollturm erfolgen.» (Abstimmungsbotschaft, «Das Wichtigste in Kürze», S. 4.)\n- «[…] Eine Minderheit des Landrates ist der Auffassung, dass die öffentlichen Interessen mittels\nplanungsrechtlichen Vorschriften und mittels vertraglichen Regelungen wahrzunehmen seien.» (Ebd.,\n«Die Vorlage im Detail», S. 12 Ziff. 4).\n- «Eine ablehnende Minderheit des Landrats vertritt die Meinung, dass die Mitbestimmung über\nBaurechtsverträge zu sichern sei und die Beteiligung des Kantons an der Airport Buochs AG ganz oder\nzumindest teilweise aufzugeben sei.» (Ebd., «Zusammenfassung», S. 15.)\n\nDen Beschwerdeführern ist somit grundsätzlich zuzustimmen, dass die Gegnerschaft der\nVorlage (zusammengerechnet) auf «12 Zeilen» der insgesamt 16 Seiten bzw. 12 Textseiten\numfassenden Abstimmungsbotschaft thematisiert wird.\n\n"}