{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2017-11-13", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_16855_2017-11-13.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/16855", "Checksum": "67187da024a0b81c8cd474bfc56e0b29"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["16855"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 13.11.2017 16855"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 13.11.2017 16855"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 13.11.2017 16855"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Volksabstimmung Flugplatzes Buochs"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:34", "Checksum": "c599e0e348a5f9e249c47cd93396150e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 13.11.2017 16855\nRegeste:\nVolksabstimmung Flugplatzes Buochs\n\nEs fragt sich nun, ob eine Abstimmungsbotschaft (als ein dem «Entscheid» gleichgestellter,\nspezialgesetzlicher Realakt) ebenfalls einer «Aufhebung oder Änderung» im Sinne von Art. 79\nZiff. 1 WAG unterworfen werden kann. Bei allfälligen rechtlichen Mängeln einer\nAbstimmungsbotschaft kann unter «Aufhebung oder Änderung» nach teleologischer sowie\nverfassungskonformer Auslegung auch eine Klar- oder Richtigstellung noch vor der\neigentlichen Abstimmung verstanden werden. Die Möglichkeit, Mängel bereits vor dem\nUrnengang zu beheben, damit ein Abstimmungsergebnis nicht nachträglich aufgehoben und\neine abermalige Abstimmung angesetzt werden muss (vgl. hierzu etwa BGE 143 I 78 E. 7.1\nS. 90 f.; BGer 1C_28/2014 vom 4. Juni 2014 E. 2), schützt den durch die Wahl- und\nAbstimmungsfreiheit geschützten Meinungs- und Willensbildungsprozess der Stimmbürger\nund damit das Vertrauen in die demokratischen Prozesse (Art. 35 Abs. 1 in Verbindung mit\nArt. 34 BV; vgl. ebenfalls SÄGESSER, a.a.O., S. 938 mit Hinweis auf BGE 121 I 1 E. 3b S. 5 f.).\nÜberdies ist die gerichtliche Überprüfung von Abstimmungsbotschaften ebenfalls von\nBundesverfassungsrechts wegen auch in den Kantonen vorzusehen (Art. 29a BV; vgl.\nSÄGESSER, a.a.O., S. 936 mit Hinweisen). Allfällige, diesen bundesverfassungsrechtlichen\nVorgaben widersprechende, kantonalrechtliche Bestimmungen sind bedeutungslos (vgl.\nArt. 49 Abs. 1 BV) und für Gerichte nicht bindend (Art. 66 Abs. 2 KV).\n\nVon Bundesverfassungsrechts wegen ist zur Erhebung einer Abstimmungsbeschwerde\nlegitimiert, wer an der fraglichen Abstimmung teilnehmen kann, d.h. stimmberechtigt ist. Ein\nbesonderes persönliches oder rechtliches Interesse ist nicht erforderlich, da die politischen\nRechte nicht nur ein Individualrecht einräumen, sondern auch Ausdruck der Organstellung der\nStimmberechtigten sind. Eine Beschwerde kann somit auch zur Wahrnehmung öffentlicher\nInteressen erhoben werden. Die Beschwerdelegitimation kann durch kantonales Recht nicht\neingeschränkt werden (BGer 1C_412/2007 vom 18. Juli 2008 E. 1; SÄGESSER, a.a.O., S. 938\nmit weiteren Hinweisen).\n\nDie Beschwerdeführer sind somit, als im Kanton Nidwalden Stimmberechtigte, hinlänglich zur\nEinreichung einer Verfassungsbeschwerde legitimiert.\n\n1.6 (Gesuch um vorsorgliche Massnahmen)\nDie Beschwerdeführer beantragen, den Abstimmungstermin bis zum Entscheid in der Sache\nauszusetzen (Rechtsbegehren Ziff. 1). Dies kann als Gesuch um vorsorgliche Massnahmen\ngewertet werden. Da der vorliegende Entscheid vor dem anberaumten Abstimmungstermin\ngefällt wird, ist das Gesuch als gegenstandslos abzuschreiben.\n\n1.7 (Schlussfolgerung)\nAuf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach – mit Ausnahme der\nAusführungen betreffend die Abstimmungsvorlage – einzutreten.\n\n2. (Wahl- und Abstimmungsfreiheit im Allgemeinen)\n2.1 (Gehalt der Wahl- und Abstimmungsfreiheit)\nDie politischen Rechte werden durch Art. 34 BV auf allen drei Staatsebenen – Bund, Kantone\nund Gemeinden – geschützt. Während Art. 34 Abs. 1 BV in allgemeiner Weise die politischen\nRechte gewährleistet und die wesentlichen Grundzüge der demokratischen Teilnahme ordnet,\nbildet Art. 34 Abs. 2 BV die Grundlage des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf freie\nWillensbildung und unverfälschte Stimmabgabe (BGE 143 I 78 E. 4.3 S. 82; 139 I 2 E. 5.2\nS. 7; 138 I 189 E. 2.1 S. 190; vgl. auch HÄFELIN ET AL., a.a.O., Rz. 1387; JÖRG PAUL MÜLLER /\nMARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. A. 2008, S. 612; GEROLD STEINMANN, in:\nSt. Galler Kommentar, 3. A. 2014, N 5 und 9 zu Art. 34 BV).\nAus der Gewährleistung der politischen Rechte ergibt sich, dass Abstimmungs- und\nWahlergebnisse nur dann anerkannt werden dürfen, wenn sie den freien Willen der\nStimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringen. Jeder\nStimmberechtigte soll seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden\nProzess der Meinungs- und Willensbildung treffen und, dem entsprechend, mit seiner Stimme\nzum Ausdruck bringen können. Die Abstimmungsfreiheit gewährleistet demnach diejenige\nOffenheit der Auseinandersetzung, die für den demokratischen Prozess und die Legitimität\ndirektdemokratischer Entscheidungen erforderlich ist (BGE 138 I 61 E. 6.2 S. 82 f.; 135 I 292\nE. 2 S. 293 f.; STEINMANN, a.a.O., N 19 zu Art. 34 BV; ANDREA TÖNDURY, Intervention oder\nTeilnahme? Möglichkeiten und Grenzen staatlicher Kommunikation im Vorfeld von\nVolksabstimmungen, in: ZBl 7/2011, S. 341–374, hier S. 342).\n\n2.2 (Behördliche Kommunikation im Vorfeld eines Urnengangs)\nDabei stellt Art. 34 Abs. 2 BV die freie Kommunikation im Vorfeld von Wahlen und\nAbstimmungen sicher und beinhaltet als Gehalte die korrekte Vorbereitung des Urnengangs\n(an sich) durch die Behörden, den Schutz der Meinungs- und Willensbildung im Vorfeld des\nUrnengangs sowie die korrekte Durchführung des Urnengangs selbst. Zu den behördlichen\nVorbereitungshandlungen des Urnengangs zählen die klare und korrekte, keinesfalls aber\nsuggestive oder anderweitig irreführende Formulierung der Abstimmungsfrage, das\nAbstimmungsmaterial und die Abstimmungsbotschaft sowie die Respektierung der Einheit der\nMaterie (MÜLLER / SCHEFER, a.a.O., S. 611 ff.; vgl. ebenfalls BGE 131 I 126 E. 5.1 S. 132; 121\nI 1 E. 5b/aa S. 12; HÄFELIN ET AL., a.a.O., Rz. 1391; STEINMANN, a.a.O., N 23 zu Art. 34 BV).\n\n"}