{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2017-11-13", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_16855_2017-11-13.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/16855", "Checksum": "67187da024a0b81c8cd474bfc56e0b29"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["16855"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 13.11.2017 16855"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 13.11.2017 16855"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 13.11.2017 16855"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Volksabstimmung Flugplatzes Buochs"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:34", "Checksum": "c599e0e348a5f9e249c47cd93396150e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 13.11.2017 16855\nRegeste:\nVolksabstimmung Flugplatzes Buochs\n\n1.4.2.4 (Massgeblichkeit der physischen Zustellung)\nWäre bei den einen Stimmbürgern der Zeitpunkt der Aufschaltung auf der kantonalen\nHomepage massgebend für den Beginn des Fristenlaufs, wie der Beschwerdegegner meint,\nbei andern Stimmbürgern hingegen die physische Zustellung (vgl. Art. 78a Abs. 1 WAG),\nentstünde auch hierdurch ein faktisches Dauerbeschwerderecht, das im vorliegenden Fall\nanderthalb Monate (!) betragen hätte (21. September bis 2. / 3. November 2017). Damit\nkönnten Stimmbürger über einen längeren Zeitpunkt hinweg\nVerfassungsgerichtsbeschwerden einreichen, was aufgrund der zeitlichen Staffelung der\nVerfahrensökonomie zuwiderliefe, denn es wären aufgrund der Verteilung kaum\nVerfahrensvereinigungen möglich. Es liesse sich ohne Überwachungsmassnahmen des\nInternetverkehrs nicht feststellen, wer auf der kantonalen Homepage wann welche Unterlagen\nzur Kenntnis genommen haben könnte. Derlei Überwachungsmassnahmen wären hingegen\nunverhältnismässig und treuwidrig (Art. 36 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 und 2 BV;\nvgl. auch Art. 5 Abs. 2 und 3 BV), dienten keinem überwiegenden öffentlichen Interesse\n(Art. 36 Abs. 2 BV e contrario), entbehrten einer formalgesetzlichen, bundesrechtlichen\nGrundlage (vgl. Art. 36 Abs. 1, erster und insbesondere zweiter Satz BV) und wären somit\nbundesverfassungswidrig. Sie dürften mithin nicht angeordnet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV).\nAls Nebenfolge würde zudem die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) ausgehöhlt, weil pauschal\nbehauptet werden könnte, ein Beschwerdeführer hätte, hypothetisch, die\nAbstimmungsbotschaft früher als nach der Zustellung lesen können. Einerseits widerspräche\ndies jedoch bei einem Grossteil der Stimmberechtigten der allgemeinen Lebenserfahrung und\nandererseits wäre der Gegenbeweis, dass tatsächlich erst mit der physischen Zustellung\nKenntnis genommen worden wäre, kaum zu erbringen (negativa non sunt probanda). Es\nmüsste demnach das Beweismass der blossen Behauptung genügen, womit wiederum, im\nZirkelschluss, nicht die Aufschaltung auf der kantonalen Homepage, sondern die physische\nZustellung als einzig massgebliches und damit fristauslösendes Ereignis angenommen\nwerden müsste. Im Übrigen kann auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden\n(namentlich E. 1.3.2 und 1.3.3.2).\n\nFür den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das beschwerdegegnerische Vorbringen, die\nAbstimmungsbotschaft sei bereits am 21. September 2017 auf dem Internet publiziert\ngewesen, ins Leere stösst. Die Beschwerdeführer behaupten nicht, dass sie bereits vorgängig\ndie Abstimmungsbotschaft auf der Homepage gelesen hätten, und selbst wenn sie dies getan\nhätten, wäre dies, da keine rechtsgenügliche Publikation, bedeutungslos gewesen. Davon\nunbenommen bleibt jedoch, aufgrund der Wahl- und Abstimmungsfreiheit und dem\nöffentlichen Interesse an einem geregelten Gang der demokratischen Prozesse, darauf\nhinzuweisen, dass eine Verfassungsgerichtsbeschwerde möglich ist, wenn eine\nAbstimmungserläuterung nach der Internetaufschaltung und vor der physischen Zustellung\nangefochten wird, weil hierdurch die Möglichkeit besteht, bereits vor dem Versand allfällige\nMängel zu beheben.\n\nSchliesslich bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführer zurecht darauf hinweisen, dass\nihnen, als Stimmbürger, auch Organstellung zukommt (unten, E. 1.5). Es liegt ebenso im\nöffentlichen Interesse wie im Interesse des Beschwerdegegners, wenn weder am\nAbstimmungskampf noch am Abstimmungsergebnis Zweifel hinsichtlich der Legitimität\naufkommen (können).\n1.4.3 (Fristenlauf im vorliegenden Fall)\nGemäss unbestrittenen Ausführungen der Beschwerdeführer erhielten sie die\nAbstimmungsbotschaft am 2. (Donnerstag; Beschwerdeführer 2 und 3) und 3. (Freitag;\nBeschwerdeführer 1) November 2017. Die Frist begann somit am 3. (Freitag) bzw. 4.\n(Samstag) November 2017 zu laufen. Der 5. November 2017 war ein Sonntag, womit sich die\nFrist für die Beschwerdeführer 2 und 3 auf Montag, 6. November 2017, verlängerte, womit die\nBeschwerdefrist für sämtliche Beschwerdeführer am gleichen Tag ablief. Gemäss Poststempel\nwurde die Beschwerde am 5. November 2017, 16.44 Uhr, an der Poststelle Luzern 2\nUniversität der Schweizerischen Post übergeben.\n\n1.4.4 (Zwischenfazit)\nDie Beschwerde wurde somit fristgerecht eingereicht.\n\n1.5 (Beschwerdelegitimation)\nZur Einreichung einer Verfassungsgerichtsbeschwerde ist berechtigt, wer ein rechtliches oder\ntatsächliches, schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung\noder eines Entscheids hat (Art. 79 Ziff. 1 WAG). Diese Bestimmung geht dem ähnlich\nlautenden § 3 VGV vor («Lex superior derogat legi inferiori», «Lex posterior derogat legi\npriori»; vgl. oben, E. 1.2). Unter «Entscheid» ist auch ein spezialgesetzlicher Realakt sui\ngeneris wie namentlich eine Abstimmungsbotschaft zu verstehen (oben, E. 1.3.3.3).\n\n"}