{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2017-11-13", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_16855_2017-11-13.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/16855", "Checksum": "67187da024a0b81c8cd474bfc56e0b29"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["16855"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 13.11.2017 16855"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 13.11.2017 16855"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 13.11.2017 16855"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Volksabstimmung Flugplatzes Buochs"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:34", "Checksum": "c599e0e348a5f9e249c47cd93396150e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 13.11.2017 16855\nRegeste:\nVolksabstimmung Flugplatzes Buochs\n\n1.4.2 (Fristauslösendes Ereignis)\n1.4.2.1 (Ausgangslage)\nAbstimmungsbotschaften sind dem «Entscheid» im Sinne von Art. 78a Abs. 1 WAG\ngleichgestellt (oben, E. 1.3.3.3), womit die Verfassungsgerichtsbeschwerde binnen 3 Tagen\nnach erfolgter Zustellung bzw. nach Publikation des Entscheids einzureichen ist. Es fragt sich\nnun, ob die Aufschaltung der Abstimmungsbotschaft auf der kantonalen Homepage als\nfristauslösende «Publikation» im Sinne von Art. 78a Abs. 1 WAG anzusehen ist.\n\n1.4.2.2 (Aufschaltung der Abstimmungsbotschaft auf der kantonalen Homepage?)\nWie bereits erwähnt, ist das Amtsblatt das ordentliche Publikationsorgan für die amtlichen\nVeröffentlichungen aller öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Kanton (Art. 1 PublG; oben,\nE. 1.3.2). Namentlich sind Beschlüsse, Entscheide, Berichte, Kreisschreiben und\nBekanntmachungen des Landrats, des Regierungsrats und seiner Direktionen, der Gerichte\nsowie von kantonalen Kommissionen, soweit die betreffende Behörde die Veröffentlichung im\nAmtsblatt beschliesst, im Amtsblatt zu veröffentlichen (Art. 2 Ziff. 4 PublG). Dasselbe gilt für\naufgrund der Gesetzgebung vorgeschriebene Veröffentlichungen (Art. 2 Ziff. 8 PublG).\nSchliesslich kann der Regierungsrat weitere Publikationen, insbesondere Inserate von\nöffentlich-rechtlichen Körperschaften und Privaten, ermöglichen (Art. 3 PublG). Amtliche\nPublikationsorgane werden, soweit möglich, zusätzlich auf informatikgestützte\nInformationssystemen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht (Art. 13 PublG).\n\nDaraus folgt, dass allfällige Internetpublikationen zwar bürgerfreundlich und hierdurch auch\naus rechtsstaatlicher Sicht zu befürworten sind (behördliche Informationsobliegenheit). Sie\nsind aber nicht rechtsverbindlich («zusätzlich», vgl. Art. 13 PublG). Diese\nPublikationsmodalitäten gelten analog auch für Abstimmungsbotschaften, wo für die\nFristauslösung ausschliesslich die gedruckte Fassung bedeutsam ist, selbst für Mitglieder\neines Kantonsparlaments, sofern nicht der Beschwerdeführer selbst ausdrücklich einräumt, er\nhabe vorgängig davon Kenntnis erhalten (ebenso SÄGESSER, a.a.O., S. 938 f.; vgl. auch\nVerwaltungsgericht Zug V 2013/125 vom 16. September 2013 E. 1d S. 7: «Weder von einem\n‹gewöhnlichen› Stimmberechtigten noch von einem Mitglied des Kantonsrats kann verlangt\nwerden, dass er sich auf der Homepage des Kantons Zug über irgendwelche Vorlagen und\nAbstimmungserläuterungen [vor-]informiert. Auf diese Art der Publikation könnte man sich\nbezüglich Fristauslösung nur berufen, wenn die Beschwerde führende Person selber einräumt,\nvia Internet zu einem bestimmten Zeitpunkt von einer Vorlage Kenntnis genommen zu\nhaben.»).\n\n1.4.2.3 (Verfassungs- und grundrechtskonforme Auslegung)\nBei der Beurteilung des fristauslösenden Ereignisses im Sinne von Art. 78a WAG ist eine\nverfassungskonforme Auslegung hilfreich (hierzu ausführlich ULRICH HÄFELIN ET AL.,\nSchweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. A. 2016, Rz. 148 ff.), die im vorliegenden Fall vor dem\nHintergrund der allgemeinen Garantie der politischen Rechte im Sinne von Art. 34 BV zu\nerfolgen hat. Diese Garantie weist mit ihrer institutionellen und programmatischen Ausrichtung\nGrundsatzcharakter auf. Sie verbürgt grundlegende Prinzipien der demokratischen\nPartizipation und unterstreicht die demokratische Grundordnung der Schweiz. Erfasst werden\nsämtliche direktdemokratischen, politischen Mitwirkungsrechte, womit Art. 34 BV Züge einer\nKerngehaltsgarantie aufweist (GEROLD STEINMANN, in: St. Galler Kommentar, 3. A. 2014, N 4 f.\nzu Art. 34 BV mit Hinweisen; ausführlich dazu unten, E. 2). Mit anderen Worten stellt die\nbundesverfassungsrechtlich garantierte Wahl- und Abstimmungsfreiheit das unverzichtbare\nFundament unseres demokratischen Rechtsstaats dar, dessen grundlegende Wichtigkeit auch\nfür die gesamte Schweizerische Rechtsordnung kaum überschätzt werden kann.\nIm Lichte der verfassungsmässig verankerten Wahl- und Abstimmungsfreiheit ist festzuhalten,\ndass sich – je nach Abstimmungsvorlage – nicht nur ein behördliches Informationsrecht,\nsondern sogar eine Informationspflicht ergeben kann (unten, E. 2.2). Die Abstimmungsvorlage\nvom 26. November 2017 darf als derart gewichtig für den Kanton und damit auch für die\nStimmbürger bewertet werden, sodass eine Informationspflicht des Beschwerdegegners zu\nbejahen ist. Aus dieser Informationspflicht folgt, dass den Beschwerdegegner hinsichtlich\nseiner Abstimmungsbotschaft eine Bringschuld zugunsten des Stimmbürgers trifft, er mithin\ndie Abstimmungsbotschaft dem Stimmbürger aktiv zustellen (bringen) muss.\n\nAus der beschwerdegegnerischen Bringschuld folgt sodann, dass dem Stimmbürger keine\nHolschuld auferlegt werden kann. Es besteht von Verfassungs wegen ein eminent hohes,\nöffentliches Interesse an einem geordneten Gang von Wahlen und Abstimmungen. Dazu\ngehört auch, dass es den Stimmbürgern ermöglicht sein muss, sich nach reiflicher Überlegung\neine eigene Meinung zu bilden und dadurch am politischen Leben teilzunehmen, d.h. ihre\ngrundrechtlich verbürgte Wahl- und Abstimmungsfreiheit auch tatsächlich wahrzunehmen. Die\nMeinungs- und Willensbildung des Stimmbürgers darf hierbei nicht erschwert werden (vgl.\nhierzu auch SÄGESSER, a.a.O., S. 933, jedoch bezüglich übermässiger Gebühren). Auch unter\ndiesem Gesichtswinkel erhellt sich, dass vom Stimmbürger nicht verlangt werden kann, im\nInternet allfälligen Stellungsnahmen oder Abstimmungsbotschaften nachzuforschen.\n\nAus diesen Überlegungen wäre selbst eine kantonalgesetzliche Bestimmung, die die\nInternetpublikation von Abstimmungsbotschaften als rechtsverbindlich und / oder\nfristauslösend ansähe bzw. eine grundsätzliche Holschuld des Stimmbürgers vorsähe,\nbundesverfassungswidrig und demnach für Gerichte nicht verbindlich (Art. 66 Abs. 2 KV; vgl.\nebenfalls Art. 49 Abs. 1 BV).\n\n"}