{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2017-11-13", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_16855_2017-11-13.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/16855", "Checksum": "67187da024a0b81c8cd474bfc56e0b29"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["16855"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 13.11.2017 16855"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 13.11.2017 16855"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 13.11.2017 16855"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Volksabstimmung Flugplatzes Buochs"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:34", "Checksum": "c599e0e348a5f9e249c47cd93396150e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 13.11.2017 16855\nRegeste:\nVolksabstimmung Flugplatzes Buochs\n\nDie Formulierung, «Kenntnis erhalten hat oder erhalten haben muss», würde jedoch bei der\nvom Beschwerdegegner vertretenen Sichtweise Folgen zeitigen, die nur schwerlich\nrechtspraktikabel gelöst werden können: Es lässt sich kaum je nachvollziehen, wann genau\nein Stimmbürger tatsächlich Kenntnis vom Inhalt und damit von allfälligen\nUnregelmässigkeiten in der Abstimmungsbotschaft «erhalten hat» (zustimmend SÄGESSER,\na.a.O., S. 938). Es fragte sich demnach, ab wann ein Stimmbürger Kenntnis «erhalten haben\nmuss», insbesondere mit Bezug auf Ferienabwesenheiten oder Spitalaufenthalten. Hierfür\nmüssten Strukturen analog der Zustellfiktion konstruiert werden, für die aber, prima facie, keine\nRechtsgrundlage besteht. Bei anwesenden Stimmbürgern liesse sich kaum eine mit Art. 34\nBV vereinbare Rechtspflicht ableiten, die Abstimmungsbotschaft gleichentags wie die\nZustellung durchzulesen und sich somit bereits drei bis vier Wochen vor dem Urnengang (vgl.\nArt. 40 Abs. 1 WAG) eine detaillierte Meinung zum Abstimmungsgegenstand gebildet zu\nhaben. Viel eher wäre davon auszugehen, dass Stimmbürger die Abstimmungsbotschaft erst\nspäter konsultierten, namentlich im Rahmen ihres Meinungs- und Willensbildungsprozesses.\nUnter Berücksichtigung der Rechtsweggarantie (Art. 29a, erster Satz BV) müsste somit bei\nder Beurteilung, zu welchem Zeitpunkt ein Stimmbürger «Kenntnis erhalten hat oder erhalten\nhaben muss» (Art. 78a Abs. 2 in fine WAG), ein eher grosszügiger Massstab anlegt werden,\nwas sich wiederum auf die Verfassungsgerichtsbeschwerdefrist auswirkte: Da unklar wäre –\nund bliebe –, wann genau die Kenntnisnahme «erfolgt haben muss[te]», würde faktisch die\nBeschwerdefrist von drei Tagen ab – je nach Standpunkt (dazu unten, E. 1.4.1 und 1.4.2) –\nder Aufschaltung auf der kantonalen Homepage bzw. Zustellung der Abstimmungsbotschaft\nbis zum Zeitraum unmittelbar vor dem eigentlichen Urnengang ausgedehnt. Damit würden\njedoch die bewusst kurz angesetzten Fristen von Art. 78a WAG unterlaufen und es würde\njedem Stimmbürger faktisch ein fristungebundenes Dauerbeschwerderecht eingeräumt. Die\nkurzen Fristen im Bereich der politischen Rechte – die auch im Bundesrecht vorgesehen sind\n(vgl. Art. 77 Abs. 2 und 79 Abs. 1 Bundesgesetz über die politischen Rechte [BPR; SR 161.1])\n– rechtfertigen sich angesichts der öffentlichen Interessen an einem geordneten Gang der\nAbstimmungen und der erforderlichen Zeit für die Behörde zur Beschwerdeinstruktion, zur\nAusfertigung des Entscheids und zur Behebung eines Mangels (vgl. zum letztgenannten auch\nSÄGESSER, a.a.O., S. 938 mit Hinweis).\n\nDaraus ergibt sich, dass es sich bei einer Abstimmungsbotschaft nicht um einen Realakt des\nallgemeinen Verwaltungsrechts (Art. 2 VRG) handeln kann. Art. 78a Abs. 2 WAG ist demnach\nbezüglich Fristenlauf nicht anwendbar.\n\n1.3.3.3 (Abstimmungsbotschaft als spezialgesetzlicher Realakt sui generis)\nAus diesen Überlegungen ergibt sich, dass es sich bei der Abstimmungsbotschaft um einen\nspezialgesetzlichen Realakt sui generis aus dem Bereich der politischen Rechte handelt.\nGemäss dem kollisionsrechtlichen Grundsatz «Lex specialis derogat legi generali» – wonach\ndas speziellere Gesetz das allgemeine verdrängt – ist Art. 2 VRG für die Beurteilung der\nBeschaffenheit dieses spezialgesetzlichen Realakts nicht anwendbar. Vielmehr ist er, als\nsolcher, dem «Entscheid» im Sinne von Art. 78a Abs. 1 WAG gleichgestellt. Nur durch diese\nGleichstellung lässt sich der Unsicherheit, wie lange eine Abstimmungsbotschaft angefochten\nwerden kann, wirksam begegnen. Demnach ist bezüglich Fristenlauf Art. 78a Abs. 1 WAG\nanwendbar.\n\n1.3.3.4 (Anfechtbarkeit von Abstimmungsbotschaften)\nEine Abstimmungsbotschaft wie die vorliegende ist als spezialgesetzlicher Realakt, der dem\nEntscheid im Sinne von Art. 78a Abs. 1 WAG gleichgestellt ist, ein tauglicher\nBeschwerdegegenstand (vgl. oben, E. 1.3.3.1).\n\n1.3.4 (Zwischenfazit)\nWährend auf die Rügen betreffend Abstimmungsvorlage nicht einzutreten ist, ist die\nstreitbefangene Abstimmungsbotschaft ein zulässiger Beschwerdegegenstand.\n1.4 (Beschwerdefrist)\n1.4.1 (Standpunkt der Parteien)\nDie Beschwerdeführer bringen vor, dass ihnen das Abstimmungsmaterial einschliesslich der\nAbstimmungsbotschaft in Buochs und Ennetbürgen (Beschwerdeführer 2 und 3) am\nDonnerstag, 2. November 2017, und in Ennetmoos (Beschwerdeführer 1) am Freitag, 3.\nNovember 2017, zugestellt worden sei. Ihre Beschwerde sei demnach fristgerecht erfolgt (mit\nVerweis auf Art. 78a WAG; Beschwerde, Ziff. 2.1 S. 3).\n\nDer Beschwerdegegner entgegnet dem – zwar noch mit Verweis auf Art. 2 VRG bzw. Art. 78a\nAbs. 2 WAG (soeben, insbesondere E. 1.3.3.2) –, dass die Abstimmungsbotschaft bereits am\n21. September 2017 auf der Homepage aufgeschaltet worden sei; sämtliche Mitglieder des\nLandrats und des Regierungsrats, die Parteipräsidien und die Sekretariate der im Landrat\nvertretenen Parteien, sowie die Jungparteien seien gleichentags per Mail über deren\nAufschaltung informiert worden. Sämtliche Beschwerdeführer seien Vorstandsmitglieder des\n«Schutzverbands der Bevölkerung um den Flugplatz Buochs» («SBFB»), womit es\n«offensichtlich» sei, dass sich der SBFB und die Beschwerdeführer «umfassend und laufend\nüber das streitgegenständliche Projekt informiert» hätten. Die Beschwerde sei somit verspätet\nerfolgt (Beschwerdeantwort, «Zu 2.1» S. 3 f.; BB 2 ff.).\n\n"}