{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2017-11-13", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_16855_2017-11-13.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/16855", "Checksum": "67187da024a0b81c8cd474bfc56e0b29"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["16855"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 13.11.2017 16855"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 13.11.2017 16855"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 13.11.2017 16855"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Volksabstimmung Flugplatzes Buochs"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:34", "Checksum": "c599e0e348a5f9e249c47cd93396150e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 13.11.2017 16855\nRegeste:\nVolksabstimmung Flugplatzes Buochs\n\nDie Beschwerdefrist gegen einen Erlass beträgt 20 Tage nach erfolgter Veröffentlichung (§ 5\nAbs. 1 VGV). Das Amtsblatt des Kantons Nidwalden ist das ordentliche Publikationsorgan für\ndie amtlichen Veröffentlichungen aller öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Kanton (Art. 1\nPublikationsgesetz [PublG; NG 141.1]). Im Amtsblatt zu veröffentlichen sind namentlich die\nKantonsverfassung, die kantonalen Gesetze, Verordnungen, Reglemente und übrigen\nErlasse, die rechtsetzende allgemeinverbindliche Bestimmungen enthalten (Art. 2 Ziff. 1\nPublG). Veröffentlicht wurde die fragliche Abstimmungsvorlage im Amtsblatt Nr. 36/2017 vom\n6. September 2017 (dortige S. 1529). Daneben wurde ein Auszug aus dem Protokoll des\nLandrats vom 30. August 2017 publiziert, wonach «[d]er Beschluss über einen Objektkredit für\ndie Modernisierung des zivilen Flugplatzes Buochs im Betrag von Fr. 10ʻ000ʻ000.– […] unter\nNamensaufruf mit 40 Ja und 18 Nein bei keiner Enthaltung zuhanden der Volksabstimmung\nverabschiedet» wurde (dortige Ziff. 5; besagtes Amtsblatt, S. 1525).\nEs kann demnach offengelassen werden, ob es sich bei einer Abstimmungsvorlage um einen\nverfassungsgerichtsbeschwerdefähigen Erlass handelt (vgl. § 3 Ziff. 3 VGV) oder, ob dieser\nals Realakt im Sinne einer Unregelmässigkeit im Vorfeld einer Abstimmung der\nverfassungsgerichtlichen Anfechtung unterliegt (vgl. Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 bzw. Art. 78\nAbs. 2 WAG; vgl. zur Einordnung von Abstimmungs- und Wahlunterlagen sowie der\nFormulierung von Abstimmungsfragen als Realakte GEROLD STEINMANN, in: Basler\nKommentar, 2008, N 88 zu Art. 82 BGG, mit Verweis auf BGE 132 I 104 E. 3 S. 114; 106 Ia\n20 E. 1 S. 22 f.; zu den Realakten sogleich).\n\nBetreffend die Abstimmungsvorlage ist somit infolge Säumnis (Frist) von vornherein nicht\neinzutreten. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.\n\n1.3.3 (Abstimmungsbotschaft)\n1.3.3.1 (Abstimmungsbotschaft als Realakt)\nBei einer amtlichen Abstimmungsbotschaft handelt es sich um einen behördlichen Realakt im\nVorfeld einer Abstimmung, der – sofern er von einer gemeindlichen oder kantonalen Behörde\nverfasst worden ist – einen selbständigen Beschwerdegegenstand bildet und gerichtlich\nangefochten werden kann (SÄGESSER, a.a.O., S. 936; STEINMANN, a.a.O., N 88 zu Art. 82\nBGG; vgl. jedoch zu den Abstimmungsbotschaften des Bundesrates Art. 189 Abs. 4 BV sowie\nSÄGESSER, ebd., mit Hinweisen). Ein Realakt ist ein Verwaltungshandeln, das nicht unmittelbar\nauf eine Rechtswirkung abzielt, sondern auf die Herbeiführung eines tatsächlichen Erfolgs\n(BERNHARD W ALDMANN, in: Basler Kommentar, 2008, N 14 Anm. 39 zu Art. 82 BGG; vgl. für\ndas allgemeine Verwaltungsrecht auch PIERRE TSCHANNEN / ULRICH ZIMMERLI / MARKUS\nMÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A. 2009, § 38 N 2 f.).\n\nDer Beschwerdegegner vertritt die Auffassung, es handle sich bei der streitbefangenen\nAbstimmungsbotschaft um einen Realakt im Sinne von Art. 2 VRG; zumindest stelle die\nAbstimmungsbotschaft keinen «Entscheid» im Sinne von Art. 78a Abs. 1 WAG dar, denn\ndieser entspreche einer Verfügung im Sinne von Art. 3 VRG (Beschwerdeantwort, «Zu 2.1»\nS. 2 f.).\n\n1.3.3.2 (Abstimmungsbotschaft als Realakt des allgemeinen Verwaltungsrechts?)\nDie genaue Rechtsnatur der Abstimmungsbotschaft ist für den Beginn des Fristenlaufs\nbedeutsam: Nach Art. 78a Abs. 1 WAG ist die Verfassungsgerichtsbeschwerde binnen\n3 Tagen nach erfolgter Zustellung bzw. nach Publikation des Entscheids einzureichen. Soll\nhingegen eine Unregelmässigkeit oder ein Entscheid, der nicht zugestellt oder publiziert\nworden ist, angefochten werden, beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in welchem der\nBeschwerdeführer von den Unregelmässigkeiten bzw. vom Entscheid Kenntnis erhalten hat\noder erhalten haben muss (Art. 78a Abs. 2 WAG).\n\nEine Abstimmungsbotschaft an sich, im Sinne eines Objekts, stellt keine «Unregelmässigkeit»\ndar. Eine Unregelmässigkeit kann höchstens, im Sinne eines Attributs, die\nAbstimmungsbotschaft (als attribuiertes Objekt) beschlagen. Geht man – wie der\nBeschwerdegegner – davon aus, dass eine Abstimmungsbotschaft ein Realakt des\nallgemeinen Verwaltungsrechts (Art. 2 VRG) ist, begänne die Frist nach Art. 78a Abs. 2 WAG\nmit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von den Unregelmässigkeiten Kenntnis\nerhalten hat oder erhalten haben muss (es kann sich hierbei nicht um einen «Entscheid» im\nSinne von Art. 78a Abs. 2 WAG handeln, denn die Abstimmungsbotschaft wird, im Gegensatz\nzum Entscheid im Sinne von Abs. 2, publiziert).\n\n"}