{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2017-11-13", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_16855_2017-11-13.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/16855", "Checksum": "67187da024a0b81c8cd474bfc56e0b29"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["16855"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 13.11.2017 16855"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 13.11.2017 16855"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 13.11.2017 16855"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Volksabstimmung Flugplatzes Buochs"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:34", "Checksum": "c599e0e348a5f9e249c47cd93396150e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 13.11.2017 16855\nRegeste:\nVolksabstimmung Flugplatzes Buochs\n\n1. (Formelles)\n1.1 (Zuständigkeit des Verfassungsgerichts)\nDas Obergericht als Verfassungsgericht beurteilt Streitigkeiten über die Ausübung der\npolitischen Rechte und über die Gültigkeit von Wahlen und Abstimmungen im Kanton (Art. 69\nAbs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1, erster Teilsatz Kantonsverfassung [KV; NG 111]). Es entscheidet als\neinzige Instanz über die verfassungsrechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 69 KV (Art. 30\nGerichtsgesetz [GerG; NG 261.1]).\n1.2 (Kognition des Verfassungsgerichts)\nBetreffend die Kognition sieht die Verfassungsgerichtsverordnung (VGV [NG 265.2]) vor, dass\ndas Verfassungsgericht prüft, ob der Erlass oder der Entscheid dem Bundesrecht, der\nKantonsverfassung oder den übergeordneten kantonalen und kommunalen Erlassen\nwiderspricht (§ 4 Abs. 1 VGV). Weiter sieht diese Verordnung vor, dass das\nVerfassungsgericht bei der Prüfung an die vorgebrachten Gründe gebunden ist, ausser, es\nbesteht ein offenbarer Widerspruch zu den soeben erwähnten Bestimmungen (§ 4 Abs. 2\nVGV). Ungeachtet der Wertung, ab wann ein vorliegender, allfälliger Widerspruch\n«offensichtlich» ist, gilt zu berücksichtigen, dass diese Bestimmung über 30 Jahre alt ist (vgl.\nAmtsblatt 1985, S. 181 und 489). Die seither stattgefundene Rechtsentwicklung schlug sich\nnamentlich in einer neuen, nunmehr bereits 17 Jahre alten Bundesverfassung (BV [SR 101])\nnieder, hier insbesondere in der verfassungsmässigen Verankerung der politischen Rechte\n(Art. 34 BV) und, mit Inkrafttreten per 1. Januar 2007, in der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV).\nAufgrund der normenkollisionsrechtlichen Grundsätze «Lex superior derogat legi inferiori» und\n«Lex posterior derogat legi priori» – wonach das höherrangige bzw. spätere Gesetz das\nniederrangige bzw. frühere Gesetz verdrängt – tritt § 4 VGV hinter Art. 29a BV zurück.\nGleiches gilt für das am 15. Juni 1997 in Kraft getretene Wahl- und Abstimmungsgesetz (WAG\n[NG 132.2]) mitsamt den darin verankerten und teilweise per 1. September 2015 bzw.\n1. August 2017 revidierten Rechtsschutzbestimmungen (Art. 78 ff. WAG).\n\nAngesichts der kurzen Beschwerdefrist (dazu unten, E. 1.3.3.2 und 1.4) genügt in\nStimmrechtsangelegenheiten eine nur rudimentäre Begründung. Dadurch obliegt der\nentscheidenden Behörde von Amtes wegen, die erhobenen Vorwürfe abzuklären (THOMAS\nSÄGESSER, Amtliche Abstimmungserläuterungen: Grundlagen, Grundsätze und Rechtsfragen,\nin: AJP 7/2014, S. 924–940, hier S. 939). Dies lässt sich auch aus der Rechtsweggarantie\n(Art. 29a BV) ableiten. Dadurch wird das Verfahren vor dem Verfassungsgericht in\nAngelegenheiten der politischen Rechte grundsätzlich vom Untersuchungsgrundsatz geprägt,\nwomit sämtliche Mängel gerügt werden können und die Überprüfungsbefugnis grundsätzlich\nnicht beschränkt ist (analog Art. 82 Abs. 1 und 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG;\nNG 265.1]). Da der geregelte Gang von Wahlen und Abstimmungen von grossem öffentlichen\nInteresse ist (unten, namentlich E. 1.4.2.3), ist das Verfassungsgericht nicht an die Anträge\nund Begründungen der Parteien gebunden (Offizialmaxime). Das Verfassungsgericht ist\nhierbei – wie sämtliche Gerichte – unabhängig und nur derjenigen Gesetzgebung unterworfen,\ndie verfassungskonform ist (Art. 66 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 KV; vgl. auch Art. 49\nAbs. 1 BV).\nGleichwohl gilt es im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die rechtsetzende, die\nvollziehende und die rechtsprechende Gewalt getrennt sind; keine Gewalt darf in den\nWirkungskreis der andern eingreifen (Art. 41 Abs. 1 KV). Aus diesem Grund erlegt sich das\nVerfassungsgericht bei Stimmrechtsangelegenheiten bezüglich der Bewertung politischer\nStandpunkte grosse Zurückhaltung auf. Rein politische Argumente, die die Parteien im\nRahmen des Rechtsschriftenwechsels hinsichtlich der Abstimmungsvorlage vom\n26. November 2017 vorbringen und keine Verfahrensrelevanz haben, sind für das\nVerfassungsgericht unbeachtlich.\n\n1.3 (Beschwerdegegenstand)\n1.3.1 (Rügen der Beschwerdeführer)\nDie Beschwerdeführer rügen die Rechtswidrigkeit einerseits der Abstimmungsvorlage und\nandererseits der Abstimmungsbotschaft.\n\n1.3.2 (Abstimmungsvorlage)\nBei der Abstimmungsvorlage, die auf S. 6 der Abstimmungsbotschaft abgedruckt ist, bringen\ndie Beschwerdeführer vor, diese verstosse gegen Art. 19a Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG\n[NG 811.1]), womit auch eine gesetzliche Grundlage für die Abstimmungsvorlage fehle (vgl.\nBeschwerde, Ziff. 3.31 S. 5 ff.). Der Beschwerdegegner bestreitet dies und beruft sich auf\ndiverse Bestimmungen des Finanzhaushaltsgesetzes (FHG [NG 511.1]), womit eine\ngesetzliche Grundlage für die Abstimmungsvorlage vorliege (vgl. Beschwerdeantwort, «Zu\n3.3.1» S. 7 f.).\n\n"}