{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2017-11-13", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_16855_2017-11-13.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/16855", "Checksum": "67187da024a0b81c8cd474bfc56e0b29"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["16855"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 13.11.2017 16855"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 13.11.2017 16855"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 13.11.2017 16855"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Volksabstimmung Flugplatzes Buochs"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:34", "Checksum": "c599e0e348a5f9e249c47cd93396150e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 13.11.2017 16855\nRegeste:\nVolksabstimmung Flugplatzes Buochs\n\n GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch\n\nUrteil Bundesgericht 1C_632/2017 vom 5. März 2018/Abweisung\nVG 17 1\n\nEntscheid vom 13. November 2017\nVerfassungsgericht\n(Zirkularentscheid)\n\nBesetzung Obergerichtspräsident Albert Müller, Vorsitz,\nObergerichtsvizepräsidentin Barbara Brodmann,\nOberrichterin Rahel Jacob,\nOberrichterin Franziska Ledergerber Kilchmann,\nOberrichter Rolf Gabriel,\nOberrichter Paul Achermann,\nOberrichter Franz Odermatt,\nGerichtsschreiber Marius Tongendorff.\n\nVerfahrensbeteiligte A.__,\nB.__\nC.__\n\nBeschwerdeführer 1-3,\n\nalle vertreten durch den Beschwerdeführer 1,\n\ngegen\n\nRegierungsrat des Kantons Nidwalden,\n\nBeschwerdegegner.\n\nGegenstand Politische Rechte (Abstimmungsfreiheit)\n\nKantonale Volksabstimmung vom 26. November 2017\nbetreffend «Bewilligung eines Objektkredites für die\nModernisierung des zivilen Flugplatzes Buochs».\nSachverhalt:\n\nA.\nIn der Kalenderwoche 44/2017 stellten die politischen Gemeinden des Kantons Nidwalden den\nStimmberechtigten die Abstimmungsunterlagen für die kantonale Volksabstimmung vom\n26. November 2017 betreffend die Vorlage «Bewilligung eines Objektkredites für die\nModernisierung des zivilen Flugplatzes Buochs» zu. Im Zustell- und Antwortcouvert befanden\nsich, neben dem Stimmzettel, dem Umschlag für alle Stimm- und Wahlzettel und dem\nStimmrechtsausweis, die vom Beschwerdegegner verfassten Abstimmungserläuterungen in\nHeft-Format (nachfolgend: «Abstimmungsbotschaft»).\n\nB.\nMit «Verfassungsgerichtsbeschwerde /Stimmrechtsbeschwerde» vom 5. November 2017\n(Posteingang 7. November 2017) stellten die Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren:\n\n«1. Der Abstimmungstermin, der auf den 26. November 2017 angesetzt ist, sei bis zum Entscheid in der\nSache auszusetzen.\n2. Es sei die Abstimmungsvorlage samt Abstimmungserläuterungen – also die Abstimmungsbotschaft –\nzur Überarbeitung an die politischen Instanzen zurückzuweisen und es sei, je nach dannzumaliger\nAusgangslage, eine Volksabstimmung anzusetzen.\n3. Eventualiter sei das Abstimmungsergebnis der Volksabstimmung vom 26. November 2017 bei einem JA\nzur Vorlage als ungültig zu erklären und somit der Volksentscheid aufzuheben.\n[4.] Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons.»\n\nZusammengefasst bringen die Beschwerdeführer vor, dass die Abstimmungsvorlage\nhinsichtlich der Beteiligung des Kantons am Aktionariat der Flugplatzbetreiberin Airport-\nBuochs AG mit Sitz in Buochs NW (UID: CHE-103.981.867) rechtswidrig sei; dass wesentliche\nInformationen zu den Planerfolgsrechnungen unterdrückt würden; dass die dem Kanton\nzustehende Mehrwertabschöpfung als Direktzahlung eines Infrastrukturbeitrages der\nGenossenkorporation Buochs rechtswidrig an die Airport-Buochs AG, Buochs NW, umgeleitet\nwürden; dass Gegner der Vorlage in der Abstimmungsbotschaft nicht zu Wort kämen, was\neine Verletzung des Gebots der Verhältnismässigkeit darstelle; und, dass der\nBeschwerdegegner sich bezüglich der Folgen bei einer Ablehnung des Objektkredits in einen\ndiametralen Widerspruch im Vergleich zu Aussagen der Vorgängerregierung aus dem Jahre\n2007 setze.\nC.\nMit fristgerecht überbrachter Beschwerdeantwort vom 10. November 2017 beantragte der\nBeschwerdegegner:\n\n«1. Auf die Verfassungsgerichtsbeschwerde sei zufolge Nichteinhaltung der Beschwerdefrist nicht\neinzutreten.\n2. Der Verfassungsgerichtsbeschwerde sei keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen beziehungsweise\nauf die Anordnung des Verfassungsgerichts betreffend Aussetzung der Volksabstimmung vom\n26. November 2017 sei zu verzichten.\n3. Eventualiter: Die Verfassungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden\nkann.\n4. Unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer.»\n\nZusammengefasst bringt der Beschwerdegegner vor, dass die bundesrechtlichen Vorgaben\nin der Abstimmungsbotschaft vollständig eingehalten worden seien. Die Botschaft vermittle ein\numfassendes Bild über die Vorlage. Sie sei weder unsachlich noch würden für die\nMeinungsbildung bedeutsame Gegebenheiten verschwiegen oder falsch wiedergegeben.\n\nD.\nAuf einen zweiten Schriftenwechsel wurde in Anbetracht der Zeitumstände verzichtet. Auf die\neinzelnen Parteivorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen\neingegangen.\n\nErwägungen:\n\n"}