V. erklärt, dass er sich als verantwortlich erachtet für den mittelbaren und unmittelbaren Schaden, welcher der F. SA im Zusammenhang mit des "Affäre F. " entstanden ist. (...) 2. Zwecks teilweiser Deckung des verursachten Schadens verzichtet Herr V. teilweise auf die Auszahlung der Rente des Fonds de prévoyance sociale und der Caisse de retraite der F. SA Er verzichtet dabei zugunsten der geschädigten F. SA ab vorzeitiger Pensionierung, somit ab 1. Februar 1984, bis zum Ableben auf monatlich Fr. 1'000.-. Herr V. weist für die Zeitspanne a) ab 1. Februar 1984 bis zum vollendeten 65. Altersjahr den Fonds de prévoyance sociale, b) ab vollendetem 65. Altersjahr die Caisse de retraite der F.