Die Rechtzeitigkeit einer Zahlung ist im Zweifel von der vorschusspflichtigen Partei nachzuweisen. Um eine einheitliche Handhabung im ganzen Kanton zu gewährleisten, werden Sie daher angewiesen, ab 1. Januar 2004 Ihre Kostenverfügungen der neuen Praxis anzupassen. Verwaltungskommission, 5. Dezember 2003 (VK 03 180) |