Zahlungen gelten dann als rechtzeitig, wenn spätestens am letzten Tag der Frist der Betrag - bei der Kantonalen Gerichtskasse bar bezahlt oder - bei einer Schweizer Poststelle einbezahlt bzw. per PTT-Giro angewiesen wird. Zahlungen unter Benutzung des elektronischen Zahlungsauftrages (EZAG) gelten dann als rechtzeitig, wenn als Fälligkeitsdatum auf dem Datenträger spätestens der letzte Tag der Frist bestimmt und der Datenträger innerhalb dieser Frist der schweizerischen Post übergeben wird. Bei Zahlungsauftrag an eine Bank ist dafür zu sorgen, dass diese die Zahlung rechtzeitig erbringt. Die Rechtzeitigkeit einer Zahlung ist im Zweifel von der vorschusspflichtigen Partei nachzuweisen.