An seiner Sitzung vom 21. Oktober 2003 hat das Gesamtobergericht beschlossen, bei den Gerichten des Kantons Luzern ab 1. Januar 2004 ebenfalls die Praxis des Bundesgerichts einzuführen. Das Obergericht des Kantons Luzern hat daher in seinen Verfügungen die Zahlungsbedingungen wie folgt neu formuliert: Zahlungen gelten dann als rechtzeitig, wenn spätestens am letzten Tag der Frist der Betrag - bei der Kantonalen Gerichtskasse bar bezahlt oder - bei einer Schweizer Poststelle einbezahlt bzw. per PTT-Giro angewiesen wird.