Selbst nahm es jedoch in BGE 117 Ib 220 eine Praxisänderung vor. Danach gilt eine Zahlung bei der Benützung des Sammelauftragsdienstes der Postfinance dann als rechtzeitig, wenn im Giroauftrag der letzte Tag der bundesgerichtlichen Frist als Fälligkeitsdatum angegeben und zudem der Datenträger vor Ablauf dieser Frist der schweizerischen Post übergeben worden ist. Eine Umfrage bei den umliegenden Kantonen hat ergeben, dass diese vorwiegend die Praxis des Bundesgerichts anwenden. An seiner Sitzung vom 21. Oktober 2003 hat das Gesamtobergericht beschlossen, bei den Gerichten des Kantons Luzern ab 1. Januar 2004 ebenfalls die Praxis des Bundesgerichts einzuführen.