Diese Praxis gilt auch für Verfahren nach StPO und nach VRG. Diese strenge Regelung stiess insbesondere bei frühzeitig aufgegebenen jedoch verspätet ausgeführten Zahlungen via Bankgiro auf Unverständnis und führte wiederholt zu Anträgen auf Änderung der Praxis. Das Bundesgericht wies bisher alle staatsrechtlichen Beschwerden gegen die Praxis der Gerichte des Kantons Luzern ab (BGE 118 Ia 13 f. E. 2 lit. c, 4P.159/1999). Selbst nahm es jedoch in BGE 117 Ib 220 eine Praxisänderung vor.