Rechtzeitigkeit von Zahlungen mit Giroauftrag (Praxisänderung) ====================================================================== Gemäss § 83 Abs. 1 ZPO müssen Zahlungen spätestens am letzten Tag der Frist eintreffen oder der schweizerischen Post übergeben sein. In ständiger Praxis werden deshalb von den Gerichten des Kantons Luzern Zahlungen via Giroauftrag nur als rechtzeitig akzeptiert, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist auf dem Postcheckkonto der Gerichtskasse gutgeschrieben wird. Erfolgt die Gutschrift auf dem PC-Konto der Gerichtskasse später, so führt dies zu einem Nichteintretensentscheid. Diese Praxis gilt auch für Verfahren nach StPO und nach VRG.