Im Vergleich zu den Richtlinien des Bundesamtes für Landwirtschaft vom 2. Juli 1999 für die Harmonisierung der Kürzung von Direktzahlungen ist die vom kantonalen Landwirtschaftsamt am 8. März 1999 verfügte Kürzung der ergänzenden Direktzahlungen im Umfang von 20 Prozent als eher mild zu bewerten, insgesamt aber nicht zu beanstanden. Die Richtlinien des Bundesamtes für Landwirtschaft sehen nämlich bei einem erstmaligen, vorsätzlichen Verstoss gegen landwirtschaftsrelevante Vorschriften der Gewässerschutzgesetzgebung, der ohne Dauerwirkung bleibt, grundsätzlich eine Kürzung von 25 Prozent vor. |