Dies bedeutet, dass der gleiche Verstoss gegen die Vorschriften der Gewässerschutzgesetzgebung bezüglich der Sanktionen hier nicht zum selben Ergebnis führen darf wie bei den Beiträgen für die Integrierte Produktion. Im Vergleich zu den Richtlinien des Bundesamtes für Landwirtschaft vom 2. Juli 1999 für die Harmonisierung der Kürzung von Direktzahlungen ist die vom kantonalen Landwirtschaftsamt am 8. März 1999 verfügte Kürzung der ergänzenden Direktzahlungen im Umfang von 20 Prozent als eher mild zu bewerten, insgesamt aber nicht zu beanstanden.