Im Gegensatz zum Verfahren um Beiträge für die Integrierte Produktion haben deshalb im Verfahren um ergänzende Direktzahlungen die privaten Interessen bzw. das Interesse am Verbleib eines gewissen Einkommens ein höheres Gewicht. Dies bedeutet, dass der gleiche Verstoss gegen die Vorschriften der Gewässerschutzgesetzgebung bezüglich der Sanktionen hier nicht zum selben Ergebnis führen darf wie bei den Beiträgen für die Integrierte Produktion.