b. Die Direktzahlungsverordnung setzt für die Berechtigung auf ergänzende Direktzahlungen zwar ebenfalls die Einhaltung der Vorschriften über den Tierschutz und den Gewässerschutz voraus. Die ergänzenden Direktzahlungen sind jedoch in der Sicherung sowie der Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen eines Landwirts begründet und dienen der Einkommenssicherung. Im Gegensatz zum Verfahren um Beiträge für die Integrierte Produktion haben deshalb im Verfahren um ergänzende Direktzahlungen die privaten Interessen bzw. das Interesse am Verbleib eines gewissen Einkommens ein höheres Gewicht.