Die vollumfängliche Verweigerung der entsprechenden Beiträge erweist sich ohne weiteres als erforderlich und angezeigt, um einen freiwillig besonders ökologisch produzierenden Landwirt zur tatsächlichen Einhaltung der elementarsten Mindestanforderungen zu bringen. Eine solche vollumfängliche Verweigerung der Beiträge für die Integrierte Produktion im Fall eines Verstosses gegen die Vorschriften der Gewässerschutzgesetzgebung entspricht im Übrigen den Richtlinien des Bundesamtes für Landwirtschaft vom 10. März 1995 für den Vollzug der Öko-Beitragsverordnung. b.