Werden, wie vorliegend, insbesondere vorsätzlich Vorschriften der Gewässerschutzgesetzgebung verletzt, bedeutet dies einen Verstoss gegen grundlegende Anforderungen an ein als besonders ökologisch bezeichnetes Verhalten. Die vollumfängliche Verweigerung der entsprechenden Beiträge erweist sich ohne weiteres als erforderlich und angezeigt, um einen freiwillig besonders ökologisch produzierenden Landwirt zur tatsächlichen Einhaltung der elementarsten Mindestanforderungen zu bringen.