Direktzahlungsverordnung und Artikel 35 der Öko-Beitragsverordnung zu Recht Verwaltungssanktionen verfügt, gehört doch die Einhaltung der Vorschriften der Gewässerschutzgesetzgebung zu den übrigen Bedingungen und Auflagen, deren Nichteinhaltung zur Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen führen muss (Art. 6 und 15 aDZV; Art. 21 und 35 aOeBV). 3. Es stellt sich die Frage, ob die vom kantonalen Landwirtschaftsamt verfügten Sanktionen verhältnismässig sind. a. Was die Beiträge für die Integrierte Produktion betrifft, ist zu bemerken, dass diese Beiträge eine Abgeltung für besonders umweltschonende Produktions- und Bewirtschaftungsformen auf freiwilliger Basis darstellen.