| Entscheid: | 2. Nachdem der Beschwerdeführer am 15. April 1998 vom Amtsstatthalteramt Hochdorf wegen vorsätzlicher Gewässerverunreinigung (begangen durch Auslaufen lassen von Jauche) mit einer Geldbusse von 1500 Franken bestraft worden war und dagegen keine Einsprache erhoben hatte, wurde die Strafverfügung mit dem Visum des Staatsanwaltes vom 15. Mai 1998 zum rechtskräftigen Urteil im Sinne von Artikel 15 der Verordnung über ergänzende Direktzahlungen in der Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung) vom 26. April 1993 (aDZV) und Artikel 35 der Öko-Beitragsverordnung vom 24. Januar 1996 (aOeBV; vgl. § 133bis StPO). Das kantonale Landwirtschaftsamt hat gestützt auf Artikel 15 der