Gemäss geltender Praxis werden daher unter dem Minimalabstand von 5 m zum Wald keinerlei Bauten und Anlagen bzw. Terrainveränderungen bewilligt. Im vorliegenden Fall haben deshalb die vorgesehenen Besucherparkplätze, der Fussweg inklusive Böschung sowie die Kompostanlage westlich der Gebäude 2 A-C einen Waldabstand von mindestens 5 m einzuhalten. Ebenfalls ist die provisorische Garage südöstlich des Gebäudes 1 A zu entfernen. 4. Aus forstrechtlicher Sicht kann damit die Sonderbewilligung zur Unterschreitung des gesetzlich vorgeschriebenen Waldabstandes im umschriebenen Umfang erteilt werden. |