Die Bewirtschaftung des Waldes wird durch den geplanten Näherbau nicht übermässig beeinträchtigt, zumal zwischen dem Bauvorhaben und dem südlich gelegenen Wald eine bestehende Strasse verläuft. Nicht von der Hand zu weisen sind jedoch die auf Erfahrungen der kantonalen Forstorgane beruhenden Erkenntnisse, wonach bei Bauten und Anlagen in Waldesnähe die Walderhaltung, die Waldpflege und weitere Interessen am Wald gefährdet werden können. Gemäss geltender Praxis werden daher unter dem Minimalabstand von 5 m zum Wald keinerlei Bauten und Anlagen bzw. Terrainveränderungen bewilligt.