Entlang von Waldrändern dürfen in den Bauzonen keine Einfriedungen erstellt und keine Terrainveränderungen vorgenommen werden, welche eine zweckmässige Waldbewirtschaftung übermässig erschweren (Abs. 4). 3. Beim vorliegenden Bauvorhaben handelt es sich um eine Gesamtüberbauung. 3.1 Der südlich angrenzende Wald ist mässig ansteigend. Zwischen dem Wald und dem Bauvorhaben liegt eine Strasse, welche inklusive Trottoir eine Breite von 8 m aufweist. Zudem resultiert der Waldunterabstand lediglich aus der Überecklage der beiden Gebäude 1A bzw. 2A. Die Sicherheit der Bewohner und eine genügende Besonnung der Wohn- und Arbeitsräume sind damit gewährleistet.