Das Volkswirtschaftsdepartement kann nach Anhören der Eigentümer des angrenzenden Waldes kleinere Abstände im Rahmen des Gestaltungsplan- oder Baubewilligungsverfahrens bewilligen, wenn die Sicherheit der Bewohner und eine genügende Besonnung der Wohn- und Arbeitsräume gewährleistet sind und die forstwirtschaftlichen Interessen es gestatten (Abs. 2). Der Abstand wird ab einer Entfernung von 2 m von der Stockmittenverbindungslinie der Randbäume gemessen (Abs. 3). Entlang von Waldrändern dürfen in den Bauzonen keine Einfriedungen erstellt und keine Terrainveränderungen vorgenommen werden, welche eine zweckmässige Waldbewirtschaftung übermässig erschweren (Abs. 4).