Nach § 22 des kantonalen Forstgesetzes vom 4. Februar 1969 (ForstG) beträgt der Abstand neuer Bauten und Anlagen von Wäldern mindestens 20 m, sofern keine Baulinie im Sinn von § 136 des Planungs- und Baugesetzes in einem Zonen- oder Bebauungsplan besteht (Abs. 1). Das Volkswirtschaftsdepartement kann nach Anhören der Eigentümer des angrenzenden Waldes kleinere Abstände im Rahmen des Gestaltungsplan- oder Baubewilligungsverfahrens bewilligen, wenn die Sicherheit der Bewohner und eine genügende Besonnung der Wohn- und Arbeitsräume gewährleistet sind und die forstwirtschaftlichen Interessen es gestatten (Abs. 2).