| | Entscheid: | 1. Die Gesuchstellerin beabsichtigt, Mehrfamilienhäuser mit Gewerbeteilen im Unterabstand zum südlich und westlich stockenden Wald zu erstellen. Die Unterabstände betragen für das Gebäude 1 A 18 m, für das Gebäude 2 A 17 m und für einen unterirdischen Abwartsraum 11 m. Im weiteren sind insbesondere Besucherparkplätze, ein Fussweg inklusive Böschung sowie eine Kompostanlage im Unterabstand zum Wald vorgesehen. 2. Nach § 22 des kantonalen Forstgesetzes vom 4. Februar 1969 (ForstG) beträgt der Abstand neuer Bauten und Anlagen von Wäldern mindestens 20 m, sofern keine Baulinie im Sinn von § 136 des Planungs- und Baugesetzes in einem Zonen- oder Bebauungsplan besteht (Abs. 1).