Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sämtliche in den aufgelegten Waldplänen markierten Bestockungen als Wald im Rechtssinn gelten, soweit nicht eine Korrektur erfolgt ist. Damit die gewünschte Wirkung des statischen Waldbegriffs nach Artikel 13 WaG entsteht, sind die festgestellten, an die Bauzone angrenzenden Waldränder im Zonen- und Grundbuchplan mit einer besonderen Signatur zu versehen. In der Legende des Zonenplanes ist auf die Waldfeststellung gemäss Artikel 10 Absatz 2 WaG sowie auf die vom Volkswirtschaftsdepartement genehmigten drei Pläne 1:2000 vom 19. Februar 1997 zu verweisen. Die übrigen Waldränder behalten ihren bisherigen dynamischen Charakter. |