Für das Waldfeststellungsverfahren unbeachtlich ist hingegen, ob sich bestehende Bauten oder Anlagen in der Nähe des Waldes befinden. Die Waldgrenze kann eben nicht planerisch beliebig verschoben werden, wie dies z.B. bei einer Grünzone der Fall ist. Ein Verstoss gegen die Eigentumsgarantie ist ebenfalls nicht gegeben. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sämtliche in den aufgelegten Waldplänen markierten Bestockungen als Wald im Rechtssinn gelten, soweit nicht eine Korrektur erfolgt ist.