Für den Einbezug weiterer Rechtsfragen ist das Verfahren der Waldfeststellung, das keine Interessenabwägung kennt, grundsätzlich nicht vorgesehen und auch nicht geeignet. Im laufenden Waldfeststellungsverfahren geht es daher einzig um die Frage, ob die bestockte Fläche auf den genannten Parzellen Wald im Sinn des Bundesgesetzes über den Wald ist oder nicht. Diese Frage muss vorliegend bejaht werden.