| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Einziger Zweck des Waldfeststellungsverfahren ist es, zu klären, ob eine bestimmte Bestockung jene gesetzlichen Eigenschaften erfüllt, welche Voraussetzung dafür sind, dass von Wald im Sinn des eidgenössischen Forstrechts zu sprechen ist. Dies bestimmt sich nach Artikel 2 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991 und den Artikeln 1 bis 3 der eidgenössischen Waldverordnung (WaV) vom 30. November 1992. Für den Einbezug weiterer Rechtsfragen ist das Verfahren der Waldfeststellung, das keine Interessenabwägung kennt, grundsätzlich nicht vorgesehen und auch nicht geeignet.