Für den Einbezug anderer Rechtsfragen ist das Verfahren der Waldfeststellung, welches keine umfassende Interessenabwägung kennt, nicht vorgesehen und auch nicht geeignet. - Die Waldgrenze wird durch die kantonale Forstbehörde mittels förmlichem Waldfeststellungsverfahren nach Artikel 10 i.V.m. Artikel 13 WaGbestimmt. Sie ist im Zonenplan parzellenscharf einzutragen. Nur mit der Eintragung der Waldgrenzen in die öffentlichen Nutzungspläne wird die mit der Neuregelung angestrebte Rechtssicherheit (statischer Waldbegriff) erreicht. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig.