Die Verwaltungsbeschwerde ist abzuweisen. Die behaupteten beruflichen und menschlichen Qualitäten von X sowie die Auswirkungen seiner Anstellung auf die nach kantonalem Recht massgebenden volkswirtschaftlichen und allenfalls bildungspolitischen Interessen sind mangels Erfüllung der bundesrechtlichen Mindestvoraussetzungen nicht zu prüfen. |