Soweit eine Aus- und Weiterbildung einheimischer Arbeitskräfte nicht geboten gewesen wäre, hätten die Rekrutierungsbemühungen vorerst auf die EU/EFTA-Länder und traditionellen Rekrutierungsgebiete ausgedehnt werden müssen. Nachdem die Beschwerdeführerin bei der Besetzung ihrer offenen Arbeitsstelle von Beginn weg an X festgehalten hat und keine der vorgeschriebenen Rekrutierungsbemühungen nachgewiesen sind, ist der angefochtene Vorentscheid des Kantonalen Arbeitsamtes im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Verwaltungsbeschwerde ist abzuweisen.