Ferner sollte die Beschwerdeführerin mitteilen, ob sie die zu besetzende Stelle bei der Arbeitsmarktbehörde gemeldet habe. Die Beschwerdeführerin hat keinen der von ihr verlangten Nachweise erbracht und stattdessen mit Eingabe vom 30. Juli 1997 erneut darauf hingewiesen, welche Bedeutung die Anstellung von X für die Lehrlingsausbildung im Kanton Luzern hätte. In dieser Eingabe liess sie es diesbezüglich lediglich bei der Bemerkung bewenden, dass ein solcher Bewerber in der ganzen Schweiz und auch im ganzen EU-Raum nicht zu finden sei. Auch könne ein Mann nicht in so kurzer Zeit auf ein entsprechendes Niveau gebracht werden, um diesem Lehrlinge anzuvertrauen.