Gestützt auf Artikel 7 Absatz 4 BVO wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Juli 1997 eingeladen, ihre Rekrutierungsbemühungen auf dem einheimischen Arbeitsmarkt sowie gegebenenfalls im EU/EFTA-Raum mit geeigneten Urkunden zu belegen und insbesondere auch darzulegen, inwieweit es nicht möglich ist, die hier verfügbaren Arbeitskräfte innert angemessener Frist für die betreffende Stelle auszubilden oder ausbilden zu lassen. Ferner sollte die Beschwerdeführerin mitteilen, ob sie die zu besetzende Stelle bei der Arbeitsmarktbehörde gemeldet habe.