Erst dann, wenn sich auch im EU/EFTA-Raum keine geeignete Arbeitskraft finden lässt, die gewillt und fähig ist, eine Arbeit zu den orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen zu leisten, können Rekrutierungsbemühungen in den nicht traditionellen Rekrutierungsgebieten (z.B. Ex-Jugoslawien) vorgenommen werden. An eine Arbeitskraft aus einem nicht traditionellen Rekrutierungsgebiet darf eine Anwesenheitsbewilligung allerdings unter anderem nur erteilt werden, wenn es sich um eine qualifizierte Arbeitskraft handelt (Art. 8 Abs. 2a BVO). 3. Gestützt auf Artikel 7 Absatz 4