Nach Artikel 8 BVO sind Anwesenheitsbewilligungen in erster Linie an Angehörige aus Staaten der EU und der EFTA und in zweiter Linie an Angehörige aus Staaten der übrigen traditionellen Rekrutierungsgebiete zu erteilen. Dies bedeutet, dass die vorbeschriebenen Rekrutierungsbemühungen vorerst auf dieses Gebiet ausgedehnt werden müssen, falls auf dem einheimischen Arbeitsmarkt geeignete Arbeitskräfte nicht verfügbar sind.