Weitere Möglichkeiten zur Lösung von Personalproblemen können sich durch spezifische Aus- und Weiterbildung von bereits auf dem einheimischen Arbeitsmarkt verfügbaren Arbeitskräften ergeben. Dieses Prinzip des Vorrangs inländischer Arbeitnehmer ist grundsätzlich in jedem Fall zu befolgen, so insbesondere auch für qualifizierte Arbeitskräfte (Weisungen und Erläuterungen des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit zur BVO vom November 1990, Seite 4). Nach Artikel 8 BVO sind Anwesenheitsbewilligungen in erster Linie an Angehörige aus Staaten der EU und der EFTA und in zweiter Linie an Angehörige aus Staaten der übrigen traditionellen Rekrutierungsgebiete zu erteilen.