In diesem Sinn hat der Kanton Luzern in § 8 der Verordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer und zum Asylgesetz vom 29. März 1988 festgelegt, dass bei der Behandlung von Gesuchen um Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung dem gesamten volkswirtschaftlichen Interesse sowie den wirtschaftlichen Besonderheiten und Bedürfnissen innerhalb der einzelnen Erwerbszweige und Regionen Rechnung zu tragen sei. 2. Gemäss Artikel 7 BVO darf eine Anwesenheitsbewilligung an eine ausländische Arbeitskraft nur erteilt werden, wenn der betreffende Arbeitgeber keine einheimische Arbeitskraft findet, die gewillt und fähig ist, eine Arbeit zu den orts- und berufsüblichen Lohn- und